Kalte Dusche für die Staatsanwaltschaft Solothurn
Manchmal ist es halt einfach beruhigend, dass selbst Topspezialisten peinliche Fehler unterlaufen. Gleich eine ganze Reihe sind einem heute online gestellten Urteil des Bundesgerichts (6S.546/2006 vom 28.12.2006) gegen die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn zu entnehmen. Aus dem Sachverhalt:
Mit Verfügung des Leitenden Staatsanwalts vom 18. September 2006 wurde Rechtsanwalt Dr. Y. mit sofortiger Wirkung von der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten entbunden und Rechtsanwalt A. als neuer amtlicher Verteidiger eingesetzt. Dagegen legte X. Beschwerdean die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn ein, welche das Rechtsmittel des Beschuldigten am 15. November 2006 guthiess und die Verfügung des Leitenden Staatsanwalts vom 18.
September 2006 aufhob.
Gegen das Urteil des Obergerichts beschwerte sich die Staatsanwaltschaft mit folgender Begründung in Lausanne:
Nach ihrem Dafürhalten verstösst der angefochtene Entscheid gegen das in § 9 StPO/SO geregelte Institut der notwendigen Verteidigung. Sie macht dabei insbesondere eine Verletzung von Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 36 BStP und Art. 12 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA [SR 935.61]) geltend.
Dass das Bundesgericht auf diese Rügen nicht eingetreten konnte, erscheint als offensichtlich. Dazu kam nun aber ein formaler Killer, der aus dem Sachverhalt nicht hervorgeht. Dazu das Bundesgericht:
Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Beschwerdeschrift ist nicht originalhandschriftlich unterzeichnet (vgl. BGE 112 Ia 173 E. 1). Da auf das erhobene Rechtsmittel aus den nachfolgenden Gründen nicht eingetreten werden kann, erübrigt es sich, die Beschwerdeschrift zur Behebung dieses Mangels an die Beschwerdeführerin zurückzuweisen (E. 2).
Im Weiteren stellte das Bundesgericht fest:
[…] Aus diesem Grund ist der öffentliche Ankläger in Strafsachen von der Ergreifung dieses Rechtsmittels ausgeschlossen (vgl. BGE 48 I 106). Daran ändert entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nichts, dass das Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht(…) per 1. Januar 2007 kurz bevorsteht. Dieses Gesetz ist auf ein Beschwerdeverfahren nämlich nur anwendbar, wenn der angefochtene Entscheid nach dessen Inkrafttreten ergangen ist (Art. 132 Abs.1 BGG).Soweit die Beschwerdeführerin überdies eine unzutreffende Anwendung von Art. 36 BStP und Art. 12 BGFA geltend macht, gehen ihre Rügen offensichtlich an der Sache vorbei. Denn Art. 36 BStP findet ausschliesslich Anwendung auf Bundesstrafverfahren, und Art. 12 BGFA kodifiziert lediglich die anwaltlichen Berufsregeln bzw. Verhaltenspflichten, bei deren Vernachlässigung der Anwalt aufsichtsrechtliche Konsequenzen zu gewärtigen hat (Art. 17 BGFA). Auf die Beschwerde ist mithin nicht einzutreten (E. 3.1).
Das Bundesgericht fand schliesslich sogar noch einen weiteren Grund, um die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuschmettern:
Im angefochtenen Entscheid wird der vom Leitenden Staatsanwalt verfügte Wechsel des amtlichen Verteidigers aufgehoben. Hierbei handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid, der jederzeit wieder abgeändert oder aufgehoben werden kann. Ein solcher Entscheid kann mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht angefochten werden. Auf das erhobene Rechtsmittel ist daher auch aus diesem Grund nicht einzutreten (E. 3.2).