Keine Kostenauflage an die Auskunftspersonen

Das Untersuchungsrichteramt Schaffhausen hat ein Strafverfahren eingestellt und die Kosten einer Auskunftsperson auferlegt, welche von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte. Dass es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt, hat das Untersuchungsrichteramt ebenso wenig gekümmert wie die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Schaffhausen, welche die Rechtsmittel der Auskunftsperson abgeschmettert hatten. Vor Bundesgericht hatte die Auskunftsperson leichtes Spiel (BGE 1P.464/2005 vom 10.11.2005):

Die Tragung der Kosten eines eingestellten Strafverfahrens durch Auskunftspersonen (Dritte) ist weder in den oben genannten noch in anderen Bestimmungen der Schaffhauser Strafprozessordnung vorgesehen. Indem das Obergericht die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer dennoch bestätigt, verletzt es das Legalitätsprinzip. Die Beschwerde ist
insoweit begründet (E. 3.3).