Kostenauflage an Nichtverurteilte?

Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau haben ein Strafverfahren gegen einen Beschuldigten eingestellt, diesem aber die Verfahrenskosten auferlegt. Diesen Entscheid musste der Beschwerdeführer bis vor Bundesgericht ziehen. Dieses nennt die längst bekannten Voraussetzungen für eine Kostenauflage an Nichtbeschuldigte und legt dar, dass solche Entscheide zu begründen seien (BGE 1P.534/2005 vom 15.11.2005). Dies hielten weder die Strafverfolgungsbehörden noch das Obergericht des Kantons Aargau für notwendig:

Die Beschwerdekammer hat denn auch im angefochtenen Entscheid über sechs Seiten für die keineswegs besonders weitschweifige Begründung der Kostenauflage aufgewendet und setzt sich daher selber in einen gewissen Widerspruch zu ihrer Aussage, die Staatsanwaltschaft habe die Begründungspflicht nicht verletzt. Dies ist vielmehr der Fall, der Beschwerdeführer hat in der kantonalen Beschwerde zu Recht eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt (E. 5.1).