Kurzen Prozess …

… machte das Bundesgericht mit einer Nichtigkeitsbeschwerde und einer staatsrechtlichen Beschwerde eines wegen Drogendelikten zu 3 1/4 Jahren Zuchthaus und 10 Jahren Landesverweisung verurteilten Beschwerdeführers. Seine Rügen behandelte das Bundesgericht im heute online gestellten BGE 6P.83/2005 vom 20.10.2005 wie folgt:

  • Gehörsverletzung: „Rügen offensichtlich unbegründet“
  • Willkür: „wegen ungenügender Begründung nicht einzutreten“
  • Unschuldsvermutung: „Eine Verletzung des Grundsatzes ‚in dubio pro reo‘ (vgl. BGE 127 I 38 E. 2a) ist nicht ersichtlich.“
  • Begründungepflicht (Art. 29 Abs. 2 BV): „Die Erwägungen des Kantonsgerichts, insbesondere dessen Rückgriff auf die gerichtsnotorische Tatsache der ‚Kundenabwanderung‘, sind nachvollziehbar und genügen den verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV.“
  • Mittäterschaft: „Die Vorinstanz nimmt zu Recht Mittäterschaft an. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor Bundesgericht keine neuen stichhaltigen Argumente vor.“
  • Strafzumessung: „Die Vorinstanz hat die massgeblichen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt und zutreffend gewürdigt.“
  • Landesverweisung: „Eine Bundesrechtsverletzung ist nicht ersichtlich.“
  • unentgeltliche Rechtspflege: „Seine Gesuche sind abzuweisen, da die Rechtsbegehren von Anfang an aussichtslos erschienen.“