Kurzen Prozess …
… machte das Bundesgericht mit einer Nichtigkeitsbeschwerde und einer staatsrechtlichen Beschwerde eines wegen Drogendelikten zu 3 1/4 Jahren Zuchthaus und 10 Jahren Landesverweisung verurteilten Beschwerdeführers. Seine Rügen behandelte das Bundesgericht im heute online gestellten BGE 6P.83/2005 vom 20.10.2005 wie folgt:
- Gehörsverletzung: „Rügen offensichtlich unbegründet“
- Willkür: „wegen ungenügender Begründung nicht einzutreten“
- Unschuldsvermutung: „Eine Verletzung des Grundsatzes ‚in dubio pro reo‘ (vgl. BGE 127 I 38 E. 2a) ist nicht ersichtlich.“
- Begründungepflicht (Art. 29 Abs. 2 BV): „Die Erwägungen des Kantonsgerichts, insbesondere dessen Rückgriff auf die gerichtsnotorische Tatsache der ‚Kundenabwanderung‘, sind nachvollziehbar und genügen den verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV.“
- Mittäterschaft: „Die Vorinstanz nimmt zu Recht Mittäterschaft an. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor Bundesgericht keine neuen stichhaltigen Argumente vor.“
- Strafzumessung: „Die Vorinstanz hat die massgeblichen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt und zutreffend gewürdigt.“
- Landesverweisung: „Eine Bundesrechtsverletzung ist nicht ersichtlich.“
- unentgeltliche Rechtspflege: „Seine Gesuche sind abzuweisen, da die Rechtsbegehren von Anfang an aussichtslos erschienen.“