Maulkorb für Rechtsanwälte?

Labeo stellt die Frage aus Anlass zweier aktueller Entscheide des Bundesgerichts (BGE 2A.368/2005 vom 12.10.2005 und BGE 2A.168/2005 vom 06.09.2005), die er im Ergebnis zu begrüssen scheint und in seinem Beitrag zu folgendem Schluss kommt:

Hintergrund dieser auf den ersten Blick streng erscheinenden Rechtsprechung ist wohl der Gedanke, dass Polemik oder ehrverletzende Äusserungen eines Rechtsvertreters seinem Mandanten wohl mehr schaden als nützen. So gesehen geht es um den Schutz einer qualitativ genügenden Rechtsvertretung und damit um den Schutz des Mandanten.

Es mag sein, dass Polemik von Rechtsanwälten den Interessen der Mandanten schaden kann, was ja aber eigentlich nicht sein dürfte und damit auch nicht der Hintergrund dieser Rechtsprechung sein kann. Die Beörden haben wenigstens nach meinem Verständnis nicht das Verhalten der Vertreter zu beurteilen, sondern die Rechtsbegehren der Vertretenen.

Fragwürdig an der Rechtsprechung (darf ich das sagen?) erscheint mir, dass es im Ergebnis wohl nicht darauf ankommt, was man sagt, sondern wie man es sagt: „Sag was Du willst, aber sag es gefälligst politisch korrekt.“