Nichtiger Strafbefehl?

Ein Strafbefehl ohne Sachverhalt ist nicht nichtig, sondern bloss ungültig (BGer 6B_968/2014 vom 24.12.2014):

Der Strafbefehl wurde von der zuständigen Behörde erlassen. Er enthält die Schuldsprüche mit detaillierter Angabe der angewendeten Gesetzesvorschriften und die ausgefällte Strafe, die Kostenentscheidung und die Rechtsmittelbelehrung. Hingegen fehlt der „Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird“ (Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO). Damit erweist sich der Strafbefehl vom 14. Dezember 2012 in diesem Punkt als „ungültig“ (Art. 356 Abs. 5 StPO; vgl. Urteil 6B_848/2013 vom 3. April 2014 E. 1.4) und wäre im ordentlichen Verfahren aufzuheben. Diese Ungültigkeit wegen Verletzung von Inhaltsvorschriften des Strafbefehls gemäss Art. 353 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO führt indessen nicht zur Nichtigkeit. Diese Rechtsfolge kommt nur bei besonders schweren Rechtsverletzungen und damit nur in krassen Ausnahmefällen in Betracht (Urteil 6B_339/2012 vom 11. Oktober 2012 E. 1.2.1) [E. 1.4].

Im konkreten Fall ging es darum, dass der Beschwerdeführer die Einsprachefrist verstreichen liess. Die muss aber bei einem bloss ungültigen Strafbefehl gewahrt werden, denn sonst kann das Gericht nicht mehr feststellen, dass der Strafbefehl ungültig war (Art. 356 Abs. 2 StPO).