"Obervollidiotischer Leerlauf und Seich"
Wie kurz die Begründung eines Bundesgerichtsentscheids sein kann, zeigt ein heute online gestelltes Urteil (6S.47/2007 vom 08.02.2007):
In Anwendung von Art. 36a Abs. 3 OG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 3 – 6). Da der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Richter als dubiose Schreiberlinge bezeichnet, die einen obervollidiotischen Leerlauf und Seich zusammengeschrieben haben, könnte die Eingabe in Anwendung von Art. 30 Abs. 3 OG zur Änderung an den Beschwerdeführer zurückgewiesen werden. Darauf ist indessen zu verzichten, weil ohnehin nicht ersichtlich ist, inwieweit der angefochtene Entscheid das eidgenössische Recht im Sinne von Art. 269 Abs. 1 BStP verletzen könnte.
Selbstverständlich kostet auch ein kurzes Urteil: CHF 500.00. Warum das Bundesgericht überhaupt eingetreten ist, verstehe ich nicht.