Rechtsstudium wird i.d.R. nicht entschädigt
Das Obergericht ZH hat die Kostennote eines amtlichen Verteidigers um 75% gekürzt. Seine dagegen gerichtete Beschwerde weist das Bundesgericht ebenso ab wie die Beschwerde seines Mandanten (BGer 6B_382/2025 vom 10.09.2025). Zumindest indirekt bestätigt das Bundesgericht den Leitfaden amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich:
Die Vorinstanz verweist hierfür zudem willkürfrei auf den Leitfaden amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, wonach es sich beim Rechtsstudium – mit Ausnahme aussergewöhnlicher Rechtsfragen – nicht um entschädigungspflichtige Aufwendungen handelt (…) [E. 5.4].
Ich glaube eher nicht, dass die Oberstaatsanwaltschaft befugt ist, einen solchen Leitfaden zu erlassen. Erst recht kann es weder klug noch rechtens sein, wenn sich Gerichte auf einen solchen Leitfaden berufen. Für sich spricht die Auffassung, das Rechtsstudium sei mit Ausnahme aussergewöhnlicher Rechtsfragen nicht zu entschädigen. Mit dieser Haltung könnte man Strafverteidigern mit Ausnahme aussergewöhnlicher Strafverteidigungen das Honorar für Strafverteidigungen absprechen.
Im vorliegenden Fall zeigen übrigens die Erwägungen des Bundesgerichts, dass der Fall zahlreiche komplexe Rechtsfragen aufwarf und das Bundesgericht mehr als einmal beschäftigte. An der Komplexität ändert nichts, dass das Bundesgericht die Beschwerde als von vornherein aussichtslos qualifiziert hat. Das führte aber zum Ergebnis, dass der Anwalt nach dem ersten Obsiegen vor Bundesgericht wohl pro bono verteidigt hat.