Richter c. Anwalt
In BGer 1B_303/2008 vom 25.03.2009 befasst sich das Bundesgericht einmal mehr mit Ausstands- bzw. Ablehnungsfragen. Der Fall ist sehr speziell und das Urteil des Bundesgerichts wohl nicht über alle Zweifel erhaben.
Eine Beschwerdeführerin hatte vergeblich versucht, drei Oberrichter, die ihr Rechtsmittel zu beurteilen haben werden, in den Ausstand zu versetzen. Ausstandsgründe sah die Beschwerdeführerin in der gestörten Beziehung zwischen den Oberrichtern und ihrem Anwalt. Dieser hatte in anderem Zusammenhang (s. dazu einen früheren Beitrag mit einem vom Bundesgericht kassierten Urteil) Strafanzeige gegen die drei Oberrichter erstattet und wurde in einem Urteil, an dem die drei beteiligt waren, als unglaubwürdig dargestellt. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
Zum Komplex Strafanzeige gegen Richter:
Auch der Umstand, dass Rechtsanwalt Y. (u.a.) gegen die Oberrichter Frei-Föhn, Burgener und Schuler beim Verhöramt Uri eine Strafanzeige eingereicht hat, vermag nicht deren Ausstand zu begründen. Andernfalls wäre es einer Partei möglich, einen Richter – unabhängig von objektiven Gründen – einseitig in den Ausstand zu versetzen, indem sie gegen ihn eine Strafanzeige einreicht. Es bestünde die Gefahr des Rechtsmissbrauchs und der Möglichkeit, dass der Gesuchsteller mit einem derartigen Vorgehen in verfassungswidriger Weise und aus sachfremden Gründen seinen Richter gewissermassen auswählen könnte. Der a.o. Verhörrichter des Kantons Uri hat im Übrigen mit Verfügung vom 8. Oktober 2008 entschieden, dass der Strafanzeige von Y. (u.a.) gegen die Oberrichter Frei-Föhn, Burgener und Schuler wegen Amtsmissbrauchs und Verletzung des Amtsgeheimnisses keine Folge zu geben sei und keine Strafuntersuchung eröffnet werde. Diese Verfügung blieb unangefochten (E. 2.3.3).
Das Argument überzeugt mich nicht. Die Strafanzeige war ja offenbar in anderem Zusammenhang erfolgt. Die theoretische Missbrauchsgefahr hat sich ja gerade nicht etabliert.
Zur Unglaubwürdigkeit des Anwalts:
Soweit sich die Vorinstanz im Urteil vom 21. April 2008 zur Glaubwürdigkeit Y.s äussert, erfolgen die entsprechenden Erwägungen im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich des dem Angeklagten gegenüber erhobenen Tatvorwurfs der Körperverletzung. Die betreffenden Ausführungen enthalten zwar ein paar negative Wertungen betreffend die Person von Y., die auch zurückhaltender hätten formuliert werden können. Damit hätte das Obergericht Probleme vermieden. Insgesamt können diese Ausführungen aber noch als sachbezogen gewertet werden (E. 2.4.3).
Naja … Hier bedarf es wohl detaillierter Fallkenntnisse, um das Urteil erklären zu können. Nur ein bisschen mehr Licht bringt mein früherer Beitrag.