Schadensgleiche Vermögensgefährdung
Strafrechtlich immer wieder schwierig zu beurteilen sind Fälle der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und insbesondere auch die Feststellung des Vermögensschadens bei solchen Vermögensdelikten.
Ein heute publizierter Bundesgerichtsentscheid befasst sich mit einer ganzen Reihe dieser Aspekte (BGer 6B_300/2016 vom 07.11.2016). In der Sache ging es um ein Darlehen, das sich das einzige Mitglied des Verwaltungsrats einer AG gewährt hatte. Der Schaden lag in der „schadensgleichen Gefährdung“:
Wie die Vorinstanz zutreffend erkennt, ergibt sich eine schadensgleiche Gefährdung des Vermögens bereits aus der Nichtbestellung von Sicherheiten bei der im Zeitpunkt der Darlehensgewährung mangelnden Bonität des Beschwerdeführers und dem Verzicht auf die Vereinbarung eines Verrechnungsverbots. Ob darüber hinaus bereits in der fehlenden Schriftlichkeit der Darlehensgewährung eine Beeinträchtigung der Vermögensinteressen liegt (angefochtenes Urteil S. 9), kann offenbleiben. Was der Beschwerdeführer hiegegen einwendet, führt zu keinem anderen Ergebnis (E. 7.4).
Mit ein bisschen vorsichtigerem Vorgehen, wäre dem Beschwerdeführer, der den grössten Teil des Darlehen zurückbezahlt hat, wohl gar kein strafrechtlicher Vorwurf zu machen gewesen. So wie er vorgegangen ist, darf es sich über die Verurteilung aber wohl nicht beschweren.