Schwacher Rechtsschutz gegen Kontensperren
Die Anforderungen an die Beschlagnahme von Bankforderungen (Kontensperre) sind nicht besonders hoch und wenn sie mal verfügt sind, sind sie kaum noch zu beseitigen, schon gar nicht im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren.
Das jedenfalls ist der Eindruck, den man aus einem neuen Urteil des Bundesgerichts gewinnen könnte (BGer 1B_181/2016 vom 14.10.2016):
Besteht ein hinreichender Tatverdacht, dass Gelder deliktisch erworben wurden, so kann dies die Beschlagnahme bzw. die Anordnung einer Kontosperre rechtfertigen, wenn ihre spätere Rückgabe an die Geschädigten oder ihre Einziehung nicht eindeutig ausgeschlossen ist; insofern ist lediglich eine summarische Überprüfung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (Urteil 1P.64/2007 vom 29. Mai 2007 = ZBl 109/2008 S. 557 E. 4-6) [E. 3, Hervorhebungen durch mich].
Dass es doch gehen kann zeigt übrigens ein gleichzeitig publizierter Entscheid (BGer 1B_294/2016 vom 13.10.2016). In diesem Fall ging es allerdings um eine Beschlagnahme bei einer nicht tatverdächtigen Dritten.