Unverhältnismässig streng und nicht nachvollziehbar

Der Kassationshof des Bundesgerichts hebt ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich wegen bundesrechtswidriger Strafzumessung auf (BGE 6S.367/2004 vom 26.10.2005):

Insgesamt würdigt die Vorinstanz einzelne zumessungsrelevante Komponenten unzutreffend. Die Strafe erweist sich in ihrer Höhe als unverhältnismässig streng und ist nicht nachvollziehbar (E. 4.6).

Keinen Erfolg hatte der Beschwerdeführer mit seinen Argumenten gegen die angeordnete Verwahrung (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).