Weiterhin keine Privilegierung der Ersatzforderung

Gerichtliche Ersatzforderungen sind weiterhin nicht aus den beschlagnahmten Vermögenswerten zu decken (BGer 6B_1163/2023 vom 03.04.2025). Hingegen ist die „Ersatzforderungsbeschlagnahme“ aufrecht zu erhalten, bis sie durch eine SchKG-Massnahme ersetzt wird (was dann m.E. im Ergebnis doch wieder zur Privilegierung gereicht):

Von Amtes wegen bleibt mit Bezug auf die Ersatzforderung anzumerken, dass die direkte Verwendung eines beschlagnahmten Vermögenswerts zur Tilgung der Ersatzforderung gegen Bundesrecht verstösst. Die Vollstreckung einer Ersatzforderung hat vielmehr nach den Vorschriften des SchKG durch die entsprechend zuständigen Behörden zu erfolgen. Dies ergibt sich aus Art. 71 Abs. 3 Satz 2 aStGB (in der bis zum 31. Dezember 2023 gültigen, vorliegend einschlägigen Fassung; vgl. BGE 145 IV 137 E. 2.6 ff.; 129 IV 49 E. 5.3). Das Gericht hat im Endurteil daher lediglich über die Aufrechterhaltung der Ersatzforderungsbeschlagnahme zu entscheiden, die anschliessend nach Inkrafttreten des Urteils bestehen bleibt, bis sie durch eine Massnahme des Schuldbetreibungsrechts ersetzt wird (BGE 141 IV 360 E. 3.2; Urteile 7B_829/2023 vom 19. September 2024 E. 3.4.2; 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.5.2; 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.5.4; je mit Hinweisen). Indem die Vorinstanz definitiv über die beschlagnahmten Vermögenswerte entscheidet und einen Teil davon an die Ersatzforderung anrechnet (vgl. angefochtenes Urteil Dispositiv-Ziff. I.“3.c“ und I.“4″ S. 125), widerspricht ihr Vorgehen dem Grundsatz, wonach keine Privilegierung des Staates bei der Durchsetzung der Ersatzforderung besteht (E. 6.7.2).