Wie lange ist ein Richter ein Richter?
Aus einem der heute online gestellten Urteil des Bundesgerichts (BGer 6B_113/2010 vom 22.03.2010):
Die beim angefochtenen Entscheid mitwirkenden A. und B. waren somit, wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, am 4. Januar 2010 nicht mehr im Amt. Dass die beiden Richter ihre Zustimmung zum Urteilsvorschlag der Referentin (möglicherweise) zu einem früheren Zeitpunkt erklärten, ist nicht von Relevanz. Rechtliche Bedeutung kommt insoweit einzig dem Zeitpunkt zu, in welchem das Kollegialgericht sein Urteil fällt. Zu diesem Zeitpunkt aber war die Amtszeit der beiden Richter bereits abgelaufen, weshalb sie auch nicht mehr gültig als Richter tätig werden konnten. Ihr Mitwirken verletzt daher den Anspruch des Beschwerdeführers auf ordentliche Besetzung des Gerichts gemäss Art. 30 Abs. 1 BV (vgl. insoweit auch das Urteil des Bundesgerichts 2A.575/2005 vom 17. Januar 2006 E. 2.1) (E. 1.3).
Kaum zu glauben. Offenbar stand für das Bundesgericht nicht einmal fest, dass die beiden Richter aD dem Urteilsvorschlag der Referentin überhaupt jemals zugestimmt haben. „Möglicherweise“ eben nicht.