Wie lange noch?
Wie lange noch bietet das Obergericht des Kantons Aargau dem Bundesgericht Gelegenheit, seine Fachkompetenz öffentlich in Abrede stellen zu müssen?
Ein heute veröffentlichter Entscheid gibt in besonderem Mass Anlass zu dieser Frage, weil er den Eindruck erweckt, das Obergericht entscheide entweder bewusst falsch oder sei schlicht nicht kompetent (BGer 6B_901/2015 vom 02.03.2016). Hier die Erwägung 5 des Bundesgerichts:
5.1. Der angefochtene Entscheid verletzt Bundesrecht. Unabhängig von der Frage einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung sowie der Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts, kommt ein Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB vorliegend nicht in Betracht. Die Vorinstanz verkennt, dass eine lebensgefährliche Verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB nur gegeben ist, wenn das Opfer eine Verletzung erlitten hat, die zur Lebensgefahr führt (BGE 124 IV 53 E. 2 S. 56; ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 122 StGB; BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Vol. I, 3. Aufl. 2010, N. 8 zu Art. 122 StGB; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil I, Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl. 2010, § 3 N. 38). Die konkrete Lebensgefahr muss unmittelbare Folge der zugefügten Verletzung und nicht (der Art und Weise) der Tathandlung sein (vgl. Urteil 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 1.4.2; MICHEL DUPUIS et al., Petit commentaire du Code pénal, 2. Aufl., 2012, N. 8 zu Art. 122 StGB). Die Strafbarkeit einer Lebensgefährdung, die nicht auf eine Verletzung zurückzuführen ist, beurteilt sich nach den Voraussetzungen von Art. 129 StGB (BGE 124 53 E. 2 S. 56). Eine fahrlässige Gefährdung des Lebens ist nicht strafbar.
5.2. Die Lebensgefahr der Privatklägerin resultierte aus einem möglichen Erstickungstod infolge Ertrinkens und war nicht Folge der erlittenen Lungenentzündung. Art. 125 Abs. 2 StGB kommt demnach nicht zur Anwendung. Eine Verurteilung wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung scheidet mangels (fristgerecht) gestellten Strafantrags ebenfalls aus (vgl. Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Art. 30 Abs. 1, 2 und Art. 31 StGB).
5.3. Ob das Berufungsverfahren auch ohne ausdrückliche Zustimmung und trotz zahlreicher Beweisanträge der Privatklägerin im mündlichen Verfahren durchgeführt werden durfte, kann angesichts des Verfahrensausgangs ebenso offenbleiben wie die Frage, ob bzw. inwieweit auf die Berufung der Privatklägerin einzutreten war. Diese hat den Freispruch explizit nur deshalb angefochten, um Zivilansprüche geltend machen zu können. Sämtliche gegen die Beschwerdeführerin als Angestellte der Gemeinde B.________ erhobenen Forderungen richten sich jedoch nach dem Haftungsgesetz des Kantons Aargau (HG; SAR 150.200) und sind somit öffentlich-rechtlicher Natur.