Bundesrechtswidrige Kostenliquidation

Das Obergericht des Kantons Zürich wird sich ein drittes Mal mit einer Strafsache befassen müssen, nachdem das Bundesgericht sein Urteil bereits zum zweiten Mal kassiert hat (BGer 6B_241/2015 vom 26.01.2015). Ich zitiere den Entscheid, weil er deutlich sagt, worin die Verletzung von Bundesrecht besteht. Das kann nicht allen Urteilen des Bundesgerichts so klar entnommen werden:

Die Vorinstanz verstösst gegen Art. 426 Abs. 2 StPO, wenn sie dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten auferlegt, gegen Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sie ihm keine Prozessentschädigung zuspricht und gegen Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO, wenn sie ihn verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 2 eine Prozessentschädigung zu bezahlen (E. 1.4).