Unvoreingenommener METAS-Gutachter

Ein METAS-Gutachter ist nicht befangen, wenn er sich als Gutachter zur korrekten Durchführung einer konkreten Geschwindigkeitsmessung äussern muss, die mit Geräten erfolgte, für deren Zulassung er verantwortlich war (BGer 6B_520/2014 vom 26.01.2016).

Warum vom angefochtenen Urteil bis zu demjenigen des Bundesgerichts fast zwei Jahre vergingen, ist aus dem Urteil nicht ersichtlich. Vielleicht musste das Bundesgericht um die richtige Formulierung ringen, die sie nun in folgendem Satz gefunden hat:

Thema der Expertise war nicht die Funktionstüchtigkeit des Geräts als solche. Gegenstand der Gutachten war vielmehr die korrekte Durchführung der konkreten Geschwindigkeitslasermessung und die Gültigkeit der Messergebnisse (E. 1.4).

Klar, die Gültigkeit der Messergebnisse hat mit der Funktionstüchtigkeit des Messgeräts (an sich) nichts zu tun.