Verbaler Widerstand strafbar

Wer sich als Automobilist verbal der der Durchführung eines Drogenschnelltests widersetzt, macht sich gemäss Bundesgericht (BGer 6B_680/2010 vom 02.11.2010) nach Art. 91a SVG strafbar. Zu beurteilen war folgender Sachverhalt:

Die Polizisten führten zunächst eine Atemalkoholprobe durch, welcher sich der Beschwerdeführer widerspruchslos unterzog. Diese wies einen Wert von 0.0 o/oo auf. Aufgrund körperlicher Symptome – erweiterte Pupillen, wässrige Augen – sowie einer Angetriebenheit bzw. Erregtheit hegten die Polizeibeamten den Verdacht, der Beschwerdeführer stehe unter Drogeneinfluss. Daher ordneten sie die Abgabe einer Speichelprobe zwecks Feststellung eines allfälligen vorgängigen Betäubungsmittelkonsums an. Die Vornahme eines solchen Drogenschnelltests verweigerte der Beschwerdeführer jedoch, was zu einer längeren – ungefähr halbstündigen – verbalen Auseinandersetzung führte. Insgesamt wies er während der Kontrolle ein angetriebenes und aggressives Verhalten auf. Dies endete damit, dass die Diskussion stets lauter und heftiger wurde, der Beschwerdeführer schliesslich zu erkennen gab, dass er genug habe, woraufhin die Polizisten ihm letztlich Handschellen anlegten und ihn auf den Polizeiposten brachten. Auch dort verweigerte er weiterhin die Vornahme eines Drogenschnelltests (E. 1).

Das Bundesgericht kommt unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung zu Art. 286 StGB (Hinderung einer Amtshandlung) zum Ergebnis, der Zweck von Art. 91a SVG sei der gleiche:

Der Zweck von Art. 91a SVG und Art. 286 StGB ist demnach, eine reibungslose Durchführung von angeordneten Massnahmen bzw. Amtshandlungen zu gewähren (BGE 103 IV 186 E, 2 mit Hinweis). Mit welcher Handlung eine solche auf strafbare Weise verhindert wird, ist im Einzelfall zu bestimmen. Verlangt wird jedoch eine gewisse Intensität des Widerstands (E. 4.2.2).

Das bedeutet auf den oben geschilderten Sachverhalt:

Der verbale Widerstand des Beschwerdeführers dauerte gemäss eigener Einschätzung mindestens eine halbe Stunde. Zudem führte er die Diskussion in erregtem und aggressivem Zustand. Das mündete darin, dass sich die Polizeibeamten dazu veranlasst sahen, ihm Handschellen anzulegen und ihn auf den Polizeiposten zu bringen. Sein Verhalten erreichte somit eine Intensität, die eine reibungslose Durchführung der angeordneten Massnahme behinderte, wenn nicht gar verunmöglichte, da eine zwangsweise Durchführung des Vortests gesetzlich nicht vorgesehen ist. Auch mussten die Polizisten aufgrund des erregten Zustands und der Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers nicht davon ausgehen, er würde seine Ansicht ändern und sich dem Test unterziehen, wenn sie ihm den Teststreifen vorhalten würden. Der Beschwerdeführer gab sodann selber zu, er habe den Polizisten unmissverständlich und klar mitgeteilt, er werde eine solche Kontrolle nicht über sich ergehen lassen (E. 4.2.3, Hervorhebungen durch mich).

Auffallend ist, dass aus dem Sachverhalt nicht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer auf die Folgen der Verweigerung des Vortests nach Art. 13 Abs. 2 SKV aufmerksam gemacht worden wäre, der wie folgt lautet:

Verweigert die betroffene Person die Durchführung eines Vortests, die Atem- Alkoholprobe, die Blutentnahme, die Sicherstellung von Urin oder die ärztliche Untersuchung, so ist sie auf die Folgen aufmerksam zu machen (Art. 16c Abs. 1 Bst. d in Verbindung mit Abs. 2 und Art. 91a Abs. 1 SVG).

Ob diese Rechtsaufklärung erfolgt ist, ist unbekannt. Ob der Beschwerdeführer trotz unterbliebener Aufklärung bestraft worden wäre, erfahren wir deshalb auch nicht.