Versuchte Schreckung von Facebook-Freunden

Facebook-Freunde können gemäss Bundesgericht nicht als Bevölkerung im Sinne von Art. 258 StGB qualifiziert werden (BGE 6B_256/2014 vom 08.04.2015, Publikation vorgesehen). Das hatte das Obergericht des Kantons Zürich (erstaunlicherweise) anders gesehen.

Den Sachverhalt stellt das Bundesgericht wie folgt fest:

X. verfasste am 22. März 2012 unter Benützung seines Computers den folgenden Text und veröffentlichte diesen auf seiner Profilseite der Online-Plattform “Facebook”: “FREUT SICH HÜT NIEMERT, DASS ICH GEBORE WORDE BIN…ICH SCHWÖR, ICH ZAHLS EU ALLNE ZRUG!!! ES ISCH NÖD E FRAG VO DE HÖFLICHKEIT, SONDERN VOM RESPEKT UND EHRE. ICH VERNICHTE EUI ALLI, IHR WERDET ES BEREUE, DASS IHR MIR NÖD IM ARSCH KROCHE SIND, DENN JETZT CHAN EU NIEMERT ME SCHÜTZE… POW!!!!POW!!!!POW!!!!”
Dieser Text war für diejenigen Personen einsehbar, welche über die Online-Plattform “Facebook” ein eigenes Profil erstellt und in Bezug auf das Profil von X. den Freundschaftsstatus innehatten. Es handelte sich um zirka 290 Personen, was X. wusste.
Offengelassen hat das Bundesgericht die Frage, ob diese Äusserung überhaupt geeignet war, die Adressaten in Schrecken zu versetzen. Dafür geht aus dem Urteil hervor, dass das Geburtstagskind 21 Tage in Untersuchungshaft war.