Verwertbare Nachfahrmessung

Aus einem neuen Urteil des Bundesgerichts (BGer 6B_1004/2016 vom 14.03.2017) könnte man schliessen, dass die Polizei für die Durchführung einer Nachfahrmessung eine Anlasstat braucht. Ein derart überwachter Automobilist (Porsche-Fahrer) brachte vor Bundesgericht vor, die Anklage basiere einzig auf einem von der Polizei ohne Anlasstat rechtswidrig erstellten Video.

Das Bundesgericht setzt sich mit der Frage nur praktische auseinander, ohne auf die Frage einzugehen, ob es denn eine Anlasstat überhaupt braucht:

Zu Beginn der fraglichen Videoaufzeichnung sind in grosser Entfernung zwei nah hintereinander fahrende Fahrzeuge zu sehen. Auch wenn der Abstand der fraglichen Fahrzeuge angesichts der beträchtlichen Distanz schwierig einzuschätzen sein mag, legt der Beschwerdeführer nicht dar, in welcher Hinsicht die Feststellung der Vorinstanz, es sei ersichtlich, dass das hintere Fahrzeug zu dicht auf das vorausfahrende Auto auffahre, offensichtlich unrichtig sein sollte. Daran ändert nichts, dass es gemäss dem eingeholten Gutachten des Forensischen Instituts Zürich nicht möglich ist, den Abstand der fraglichen Fahrzeuge zu Beginn der Videoaufzeichnung auszuwerten. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, die Nachfahrmessung der Polizeipatrouille sei nicht ohne Anlasstat respektive nicht ohne Anfangsverdacht eingeleitet worden, verletzt kein Bundesrecht. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung wird im Übrigen durch den bei den Akten liegenden Polizeibericht gestützt. Darin führt die rapportierende Polizistin aus, sie und ihr Kollege hätten wahrgenommen, wie der Beschwerdeführer dem vor ihm fahrenden Fahrzeug mit ungenügendem Abstand gefolgt sei. Der fehlbare Lenker habe angehalten und das festgestellte Vergehen mittels Videoaufzeichnung gesichert werden können (vgl. kantonale Akten, act. 1). Auch daraus ergibt sich demnach, dass die Polizeipatrouille nicht zufällig zur Nachfahrmessung ansetzte (E. 1.4.1, Hervorhebungen durch mich).

Merke: Was die Gutachter nicht messen können, sehen Polizisten allemal.