Zehn Meter hinter der geschlossenen Kolonne

Bei der Beurteilung abstrakter Gefährdungsdelikte kommt es oft zu völlig zu unterschiedlichen Würdigungen. Klar ist jeweils nur, dass die Verteidigung einen schweren Stand hat. Die Justiz sieht die Gefahr jeweils glasklar, zumal sie ja nur abstrakt gegeben sein muss.

Hier ein Argument des Bundesgerichts in einem Fall, der im Ergebnis wohl nicht zu beanstanden ist (BGer 6B_1416/2016 vom 04.07.2017):

Es ist jedoch zu beachten, dass sich das tatsächlich letzte Fahrzeug, dasjenige des Beschwerdeführers, gemäss willkürfreier Feststellung der Vorinstanz rund zehn Meter hinter der geschlossenen Kolonne befand. Mit einem derart weit zurückliegenden Fahrzeug musste der Gegenverkehr nicht rechnen. Es bestand daher eine erhebliche Gefahr, dass der Fahrer eines entgegenkommenden Fahrzeugs nicht mehr rechtzeitig hätte bremsen können oder wegen des unvermuteten Gegenverkehrs eine Fehlmanipulation vorgenommen hätte (E. 1.4.3).

Muss man denn auch nicht mit dem rechnen, das man sieht? Wäre der Beschwerdeführer in der geschlossenen Kolonne gefahren, hätte er bestimmt die Abstandsregeln verletzt.