Zivilklage im Strafverfahren

Bekanntlich ist es möglich, dass die Privatklägerschaft im Strafverfahren auch als Zivilklägerin auftritt. Ist der Zivilanspruch aber aus einem Zivilverfahren bereits rechtskräftig festgestellt, gibt es nach einem neuen Urteil des Bundesgerichts – jedenfalls in Bezug auf die Legitimation nach BGG – offenbar keinen Raum mehr für eine Zivilklage (BGer 6B_437/2017 vom 26.09.2017).

So weit so gut. Im zu beurteilenden Fall ging es der Privatklägerin aber offenbar um vollzugsrechtliche Fragen in Bezug auf im Strafverfahren beschlagnahmte Vermögenswerte. Das Bundesgericht lässt die Beschwerdeführerin an der Begründungspflicht scheitern und muss daher interessante Fragen nicht beantworten:

Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Fr. 96’928.55 der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge des Beschwerdegegners wurde im Scheidungsverfahren bereits rechtskräftig festgelegt, insbesondere wurde das angeklagte Verhalten des Beschwerdegegners einbezogen und bei der Vollstreckung des Vorsorgeausgleichs berücksichtigt. Die Vorinstanz weist im angefochtenen Entscheid darauf hin, dass für die Forderung aus der beruflichen Vorsorge mit dem rechtskräftigen Scheidungsurteil vom 26. Februar 2013 ein definitiver Rechtsöffnungstitel bestehe. Gleichwohl legt die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht dar, welche (weiteren) Zivilansprüche aus strafbarer Handlung ihr zustehen könnten. Angesichts des in Frage kommenden Delikts ist dies auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht gegen die Verweisung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg durch die Vorinstanz (vgl. z.B. Urteile 6B_284/2017 vom 31. August 2017 mit Hinweis und 6B_176/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 2.6). Sodann beantragt sie zwar, die gesperrten Gelder seien einzuziehen, äussert sich in der Beschwerde jedoch nicht zu diesem Antrag. Darauf ist mangels Begründung nicht einzutreten. Damit ist die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin auch diesbezüglich nicht zu bejahen. Die Beschwerdeführerin ist nicht zur Beschwerde legitimiert (E. 2.4).