Landesverweisung: Bundesgericht greift durch

Das Bundesgericht weist das Obergericht ZH an, einen Verurteilten des Landes zu verweisen. Es korrigiert die vom Obergericht vorgenommene Interessenabwägung auf Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft hin (BGer 6B_45/2025 vom 09.10.2025, ausserordentliche Fünferbesetzung).

Gerade angesichts der Schwere der hier beurteilten und der früheren Straftaten muss aber selbst ein geringes Rückfallrisiko praxisgemäss nicht hingenommen werden. Dies spricht ebenso gegen einen Verbleib des Beschwerdegegners, wie der Umstand, dass er bereits früher mehrfach auf den möglichen Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung hingewiesen wurde und trotzdem neuerlich delinquierte. Der teilbedingte Strafvollzug steht der Landesverweisung ebenfalls nicht entgegen, da im ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer Beurteilungsmassstab gilt (vgl. Urteil 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.3.2 mit Hinweisen) [E. 2.3.1]. 

Mich hätte interessiert, welche Rügen die OStA konkret vorgetragen und wie sie diese begründet hat. Darüber findet sich im Urteil fast nichts, obwohl die zu überprüfende Interessenabwägung m.E. nur bei WiIlkür korrigiert werden durfte (oder täusche ich mich hier?). Aber bei einer Beschwerde einer Strafverfolgungsbehörde und bei dieser Besetzung des Bundesgerichts, spielen solche Details vermutlich ohnehin keine Rolle.