Landesverweisung: Bundesgericht greift durch
Das Bundesgericht weist das Obergericht ZH an, einen Verurteilten des Landes zu verweisen. Es korrigiert die vom Obergericht vorgenommene Interessenabwägung auf Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft hin (BGer 6B_45/2025 vom 09.10.2025, ausserordentliche Fünferbesetzung).
Gerade angesichts der Schwere der hier beurteilten und der früheren Straftaten muss aber selbst ein geringes Rückfallrisiko praxisgemäss nicht hingenommen werden. Dies spricht ebenso gegen einen Verbleib des Beschwerdegegners, wie der Umstand, dass er bereits früher mehrfach auf den möglichen Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung hingewiesen wurde und trotzdem neuerlich delinquierte. Der teilbedingte Strafvollzug steht der Landesverweisung ebenfalls nicht entgegen, da im ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer Beurteilungsmassstab gilt (vgl. Urteil 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.3.2 mit Hinweisen) [E. 2.3.1].
Mich hätte interessiert, welche Rügen die OStA konkret vorgetragen und wie sie diese begründet hat. Darüber findet sich im Urteil fast nichts, obwohl die zu überprüfende Interessenabwägung m.E. nur bei WiIlkür korrigiert werden durfte (oder täusche ich mich hier?). Aber bei einer Beschwerde einer Strafverfolgungsbehörde und bei dieser Besetzung des Bundesgerichts, spielen solche Details vermutlich ohnehin keine Rolle.
Lieber KJ
Diese pauschale Abwertung betr. die besagte Besetzung des Bundesgerichts halte ich für unangebracht und unsachlich. Geht eigentlich gar nicht….
@Anonym: Unsachliche Kritik anonym vorzutragen geht erst recht nicht.
@Anonym: ja, die Frustration bei kj scheint leider immer grösser zu werden….
@Beobachter: Vielleicht können Sie mir ja sagen, wen ich pauschal abgewertet haben soll. Und: ich bin immer wieder mal frustriert, aber im Moment geht es mir ganz gut.
@KJ: Sie schreiben: „Darüber findet sich im Urteil fast nichts, obwohl die zu überprüfende Interessenabwägung m.E. nur bei WiIlkür korrigiert werden durfte (oder täusche ich mich hier?).“
Bei der Härtefallprüfung i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB (und damit auch bei der in der Härtefallklausel enthaltenen Interessenabwägung) handelt es sich um eine Rechtsfrage, die das BGer aufgrund des vorinstanzlich verbindlich festgestellten Sachverhalts mit freier Kognition prüft (vgl. dazu 6B_988/2023 Urteil vom 5. Juli 2024, E. 1.6.).
@Rob: Danke dafür. War mir nicht bekannt.
Es gibt keine unparteischen Gerichte die Politische Agenda sieht man immer wieder in den Urteilen.
Grundrechte sind in der Schweiz ein Witz die Verfassung taugt nicht mal als WC Papier…
Am einfachsten wäre: Katalogtat = Landesverweis. Dann fällt die Problematik mit der Willkür weg…
respektive die willkür verschiebt sich auf die ebene der subsumtion eines sachverhalts unter eine katalogtat
M.E. liegt die Problematik eher im „Katalog“. Es würde für mich mehr Sinn ergeben, die Tat zu betrachten und nicht den abstrakten Tatbestand. Insbesondere in Konstellationen, in denen eine Person eine bedingte Strafe erhält, steht die Landesverweisung quer in der Landschaft, zumal das Gericht (und der Gesetzgeber) eine zweite Chance geben wollte und auch von einer guten Prognose ausgegangen wurde.
Alternativ zum „Katalog“ könnte ich mir eine Systematik vorstellen, bei der ein Landesverweis droht, wenn jemand zu einer Freiheitsstrafe von bspw. mehr als 2 Jahren verurteilt wird.
In der heutigen Zeit wichtig zu betonen: Man käme aber auch bei so einem System nicht um eine Härtefallprüfung herum. Diese dient nicht zuletzt zur Einhaltung der Menschenrechte. Wenn wir weiterhin ein Rechtsstaat bleiben wollen, dürfen wir die Geltung der Menschenrechte nicht aufgeben.
@Thomas Lieven: Ja, der Katalog liefert nicht die besten Kriterien und die Härtefallprüfung ist unerlässlich. Bei der schuldangemessenen Strafe anzusetzen, dürfte aber auch kritisch sein. Klar ist eigentlich nur, dass die Landesverweisung nicht ins StGB gehört. Aber die Demokratie wollte es halt so.