Abgesegnete Umgehung der Verfahrensrechte

Nach Lehre und Rechtsprechung gibt es im polizeilichen Ermittlungsverfahren keine notwendige Verteidigung. (Auch) aus diesem Grund werden tatverdächtige Personen von der Polizei bevorzugt als Auskunftspersonen einvernommen, bevor dann der Rollenwechsel vorgenommen und die Staatsanwaltschaft orientiert wird. Das hat auch den Vorteil, dass Auskunftspersonen nicht über ihr Recht orientiert werden müssen, einen Anwalt beizuziehen, das sie zweifelsfrei haben.

Dieses Vorgehen ist in der Praxis immer häufiger zu beobachten. Das interessiert das Bundesgericht aber nicht (zuletzt: BGer 6B_230/2025 vom 18.08.2025). Das tönt dann – angereichert mit dem Vorwurf der appellatorischen Kritik – wie folgt:

Die Vorinstanz legt überzeugend dar, dass die Polizei die erste Befragung des Privatklägers C.C. vom 15. Dezember 2021 zu Recht im Rahmen des selbstständigen Ermittlungsverfahrens durchführte und ihn als polizeiliche Auskunftsperson im Sinne von Art. 179 StPO einvernahm. Folgerichtig hält sie fest, dass zu jenem Zeitpunkt kein Teilnahmerecht des Beschwerdeführers bestand. Dies gilt auch für die erste Befragung der Privatklägerin vom 19. Oktober 2021. Zudem legt die Vorinstanz dar, dass der Konfrontationsanspruch des Beschwerdeführers gewahrt wurde, indem die Staatsanwaltschaft den Privatkläger und die Privatklägerin am 28. November 2023 befragte.  

Das dagegen gerichtete Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpft sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Er behauptet, er habe bereits zu einem frühen Zeitpunkt als möglicher Täter identifiziert werden können. Zu diesem Zweck präsentiert er seine eigene Würdigung des Polizeirapports und der Erstaussagen der Privatklägerin. Allerdings setzt er sich nicht mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinander, wonach im Polizeirapport keine konkreten beschuldigten Personen aufgeführt sind. Ebenso wenig geht er auf die schlüssige vorinstanzliche Begründung ein, dass gemäss Polizeirapport weitere polizeiliche Ermittlungshandlungen im Umfeld der Justizvollzugsanstalt Pöschwies geplant gewesen seien. Zudem übergeht er die vorinstanzliche Erwägung, dass die Staatsanwaltschaft zu jenem Zeitpunkt weder Zwangsmassnahmen angeordnet noch Delegationsverfügungen erlassen habe. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür und verletzt auch sonst kein Bundesrecht, indem sie zum Schluss gelangt, dies alles spreche gegen eine Eröffnung der Untersuchung (E. 2.3.2). 

Wer Missbräuche verhindern wollte, würde die Verwertbarkeit solcher polizeilicher Aussagen niemals zulassen. Wer sie befördern will, tut das Gegenteil.