Alles falsch gemacht

Das Bundesgericht heisst eine Laienbeschwerde gegen die Verweigerung der bedingten Entlassung gleich aus mehreren Gründen gut (BGer 6B_193/2010 vom 22.03.2010). Es wirft der Vorinstanz vor, so ziemlich alles falsch gemacht zu haben was man falsch machen kann.

Der Beschwerdeführer hatte die Befangenheit eines Gutachters gerügt, und zwar entgegen den tatsachenwidrigen Feststellungen der Vorinstanz weder zu spät noch unbegründet:

[D]er Bericht der IFKGS vom 17. November 2008, aus dem sich die Mitglieder-Zusammensetzung der Kommission ergibt, wurde ihm erst nach dem Entscheid der Vollzugsbehörde vom 11. Februar 2009 zugestellt (…). Auf die Befangenheitsrüge wegen Verspätung dennoch nicht eintreten zu wollen, weil der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nur vor der Vorinstanz, nicht aber vor dem JSD ein förmliches Ausstandsbegehren in Bezug auf Prof. med. A. stellte, erweist sich unter den geschilderten Umständen im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV als überspitzt formalistisch (…). Der angefochtene Entscheid hält damit vor der Verfassung nicht stand (E. 2.1.4).

Soweit die Vorinstanz die Befangenheitsrüge im Übrigen für unbegründet hält, weil der Beschwerdeführer gegenüber Prof. med. A. einzig vorbringe, dass ihm das Ergebnis der medizinischen Untersuchung nicht zusage, er aber keine Gründe geltend mache, dass das Gutachten nicht wissenschaftlichen Anforderungen genügen würde, erweist sich der angefochtene Entscheid als tatsachenwidrig und damit als willkürlich (E. 2.1.5).

Nicht haltbar war ferner, dem Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu verweigern:

Dem Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung gibt sie jedoch nicht statt, dies mit der Begründung, ein Anwalt wäre dem Beschwerdeführer im konkreten Verfahrensstadium nicht mehr von Nutzen gewesen bzw. anwaltliche Hilfe käme zu spät. Diese Argumentation ist unhaltbar angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der mündlichen Anhörung vor der Vollzugsbehörde am 14. Januar 2009 einen Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands stellte und er diesen Antrag in jedem Verfahrensabschnitt rechtzeitig mit Erhebung des Rekurses erneuerte. […]. Die Entscheidgrundlagen (psychiatrisches Gutachten, Fachkommissionsbericht, Therapie- und Anstaltsleitungsbericht) sind komplex, deren Würdigung anspruchsvoll und für einen juristischen Laien wie den Beschwerdeführer schwierig. Dies gilt umso mehr, als es darin um seinen eigenen Geistes- und Gesundheitszustand im Zusammenhang mit der Frage nach der Rückfallgefährlichkeit bzw. einer möglichen Bewährung in Freiheit geht (…). Dass das psychiatrische Gutachten vom 31. Oktober 2007 noch nie von einem Anwalt auf die im Verfahren betreffend bedingte Entlassung sich stellenden Fragen hin evaluiert bzw. überprüft wurde, fällt zusätzlich ins Gewicht. Weiter ist nicht zu übersehen, dass sich das kantonale Verfahren nicht einfach gestaltete (mangelhafte Akteneinsicht anlässlich der Anhörung, Sprungrekurs, Replik). Dass der Beschwerdeführer auf sich alleine gestellt nicht in der Lage war, seine Interessen selber wirksam wahrzunehmen, zeigt sich denn nicht zuletzt daran, dass die Vorinstanz die Beschwerde – aus formellen Gründen – materiell kaum behandelt bzw. sie eine fehlende Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit den Ausführungen in den Entscheidgrundlagen feststellt (…). Aus all dem folgt, dass dem Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zur Wahrung seiner Rechte hätte beigegeben werden müssen. Dies kann nicht mit der Begründung beiseite geschoben werden, es sei nicht Sache des Gerichts, dem Beschwerdeführer einen Anwalt zu suchen. Der angefochtene Entscheid verletzt den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (E. 2.2.3).

Die Vorinstanz muss den Fall nun neu entscheiden, das Ergebnis ist aber vorprogrammiert.