An der äusseren Grenze des Beschleunigungsgebots

Das Bundesgericht nimmt einen Mordprozess zum Anlass, wieder einmal eine Übersicht über seine Rechtsprechung zum Beschleunigungsgebot zu liefern (BGer 6B_45/2009 vom 04.03.2010). Im konkreten Fall gab es eine kritische Phase betreffend der vom Gericht beanspruchten Dauer zwischen Urteilseröffnung und Urteilsbegründung:

Die Dauer von etwas mehr als zehn Monaten zwischen dem Urteil des Kassationsgerichts bis zur Zustellung des Zirkulationsbeschlusses ist hingegen an der äusseren Grenze der zulässigen Verfahrenslänge anzusiedeln, verletzt das Beschleunigungsgebot aber noch nicht (E. 2.3).

EGMR, Werz c. Schweiz, Beschwerde N° 22015/05, zitiert das Bundesgericht nicht. Der Entscheid war wohl noch nicht rechtskräftig.