Anklageprinzip und sukzessive Beihilfe zu Raub
Das Obergericht TG hat einen Beschwerdeführer verurteilt, indem es „vom Beweisergebnis auf das Angeklagte“ schloss. Da mit hat es gemäss Bundesgericht den Anklagerundsatz verletzt (BGer 7B_836/2023 vom 18.12.2025).
Der Fall zeigt eindrücklich, wie wichtig es ist, den Tatvorwurf in jeder Anklage ganz genau zu analysieren:
Was den ersten Teil des Tatgeschehens anbelangt, trifft es entgegen der Vorinstanz nicht zu, dass sich aus den in der Anklage umschriebenen Umständen hinreichend klar ergibt, dass der Beschwerdeführer mit einer Gewaltanwendung gerechnet habe. Diese Feststellung der Vorinstanz ist vielmehr das Ergebnis ihrer Beweiswürdigung und entspringt nicht dem in der Anklage Ausgeführten. Ein solches Vorgehen, das heisst vom Beweisergebnis auf das Angeklagte zu schliessen, verletzt den Anklagegrundsatz (vgl. HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 350 StPO). Die Vorinstanz modifiziert und überdehnt damit die Anklageschrift gestützt auf das Beweisergebnis in unzulässiger Weise. Der Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zum Raub geht in subjektiver Hinsicht über den in der Anklage umgrenzten Tatvorwurf hinaus, zumindest soweit die Vorinstanz die Gehilfenschaft zum Raub bereits in Bezug auf den ersten Teil der Anklageschrift und des Tatgeschehens als hinreichend umschrieben erachtet. Dabei handelt es sich nicht um einen untergeordneten Punkt, da die Gewaltanwendung ein zentrales Element des Raubtatbestands von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bildet. In Bezug auf den ersten Teil des Tatgeschehens kann der Beschwerdeführer somit nicht der Gehilfenschaft zum Raub schuldig gesprochen werden (E. 3.5.3).
Lesenswert sind übrigens auch die Erwägungen zur sukzessiven Beihilfe beim Raub bzw. zur Beendigung des Raubs:
Die Annahme der Vorinstanz, die Haupttat sei zum Zeitpunkt noch nicht beendet gewesen, als der Beschwerdeführer die Täter mitsamt der Beute nach U. gefahren habe, findet in ihren tatsächlichen Feststellungen keine Stütze. Sie stellt entgegen der Anklage fest, dass der Beschwerdeführer nicht ins Haus gegangen sei, sondern draussen beim Auto gewartet habe. Somit konnte er frühstens Kenntnis vom erfolgten Raub erhalten, als die Täter das Haus des Opfers bereits verlassen hatten und zum Auto zurückkehrten. Zu diesem Zeitpunkt hatten sie sich die Beute bereits angeeignet, und das getötete Opfer hatte die Verfügungsgewalt über die ihm entwendeten Gegenstände definitiv verloren. Als der Beschwerdeführer vom Angriff und der Wegnahme der Geldkassette erfuhr, war die Beute demnach bereits hinreichend gesichert und der Raub beendet. Der Fall liegt damit anders als bei einem Raubüberfall auf ein Geschäft oder eine Bank in einer belebten Innenstadt, wenn sofort nach den Tätern gefahndet oder diese verfolgt werden. Eine sukzessive Beihilfe durch den Beschwerdeführer kommt vorliegend nicht mehr in Betracht. Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen Gehilfenschaft zum Raub verletzt Bundesrecht. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt begründet (E. 4.3).
Schliesslich stellte sich noch die Frage der Genugtuung nach geheimen Überwachungsmassnahmen.
Unabhängig von der Frage, ob vorliegend eine rechtswidrige oder eine ungerechtfertigte Zwangsmassnahme vorliegt und auf welche Rechtsgrundlage sich eine allfällige Entschädigung zu stützen hat, ist die vorinstanzliche Beurteilung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Da sich der Beschwerdeführer zum fraglichen Zeitpunkt der Telefonüberwachung bereits in Haft befunden hat, und die Telefonüberwachung nicht umgehend eingestellt wurde, war der Beschwerdeführer durch die Zwangsmassnahme nicht direkt in seinen Persönlichkeitsrechten betroffen. Ausserdem läge auch keine Persönlichkeitsverletzung von hinreichender Schwere vor, denn die Vorinstanz hat die fraglichen Akten mit Entscheid vom 26. Januar 2017 für unverwertbar erklärt und die Löschung aller auf den Datenträgern der Überwachung des Festnetzanschlusses des Beschwerdeführers nach dem 3. Juli 2012 abgehörten Gespräche angeordnet. Insofern ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen (E. 6.4).