Anspruch auf Einsicht in die schriftliche Krankengeschicte des Täters

Das Bundesgericht hebt auf Beschwerde des Opfers hin einen Einstellungsentscheid der Aargauer Justiz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs auf (Urteil 1P.714/2006 vom 13.03.2007). Den Strafverfolgungsbehörden (und damit auch dem Gericht und den Parteien) lag keine vollständige schriftliche Krankengeschichte des Beschuldigten vor. Trotzdem wurde das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit eingestellt.

Der Beizug der vollständigen Krankengeschichte und die Gewährung der Einsicht der Beschwerdeführer darin drängt sich umso mehr auf, als der Hausarzt im Zeitpunkt, als die Gutachter mit ihm telefonisch Rücksprache nahmen, damit rechnen musste, gegebenenfalls selbst der fahrlässigen Tötung angeschuldigt zu werden. Letzteres ist inzwischen auch geschehen. In Anbetracht dessen haben die Beschwerdeführer erst recht ein berechtigtes Interesse, die mündlichen Angaben des Hausarztes anhand der schriftlichen Krankengeschichte zu überprüfen (E. 3.2).