Ausnahmsweise doch Untersuchungshaft?

Im Kanton Zürich befindet sich ein Mann seit über einem Jahr in Untersuchungshaft (Vermögensdelikte / Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Das Bundesgericht kassiert zwar den letzten Haftentscheid des Obergerichts, entlässt den Beschwerdeführer aber nicht aus der Haft (BGer 7B_682/2025 vom 19.08.2025).

Zur Verletzung von Bundesrecht:

Diese dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte wiegen nicht leicht, wurde das am meisten betroffene Opfer doch im Betrag von rund Fr. 47’000.– geschädigt und liegt die mutmassliche Gesamtdeliktssumme gemäss Anklage bei rund Fr. 66’000.–. Zugleich ist aber auch zu beachten, dass die untersuchten Delikte sehr spezifischer Natur sind und zumindest hinsichtlich des Vorwurfs der arglistigen Vermögensschädigung anscheinend (noch) keine Erkenntnisse über die Hintergründe der Tat und insbesondere die Motive des Beschwerdeführers vorliegen. Soweit die Vorinstanz einzig gestützt auf die untersuchten Delikte zum Schluss gelangt, dass auch künftig Delikte drohten, die eine erhebliche Gefährdung für die Sicherheit anderer darstellen, und sich daher ausnahmsweise die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr als zulässig erweise, kann ihr nicht gefolgt werden. Der angefochtene Entscheid verletzt Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO (E. 3.3, Hervorhebungen durch mich).

Das liest sich, als ob das Obergericht die Haftvoraussetzungen (unmittelbare erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer) selbst nicht als erfüllt erachtet, die Haft aber ausnahmsweise dennoch verlängert.

Zur verweigerten Entlassung:

Damit ist indessen nicht gesagt, dass sich die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr gegen den Beschwerdeführer als unzulässig erweist. Dem angefochtenen Entscheid ist zu entnehmen, dass im Strafregisterauszug des Beschwerdeführers zwischen 2006 und 2021 sechs Vorstrafen verzeichnet sind. Diese Verurteilungen, so die Vorinstanz, „umfassen u.a. (teilweise mehrfach) auf Betrug (teilweise gewerbsmässig), einfachen Diebstahl, Urkundenfälschung, Veruntreuung, betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (teilweise gewerbsmässig) und Begünstigung (teilweise mehrfach) “ und hatten anscheinend mehrere jeweils mehrjährige unbedingte Freiheitsstrafen zur Folge. Dabei habe der Beschwerdeführer auch „jüngst bereits kurz nach seiner letzten bedingten Entlassung […] und während laufender Probezeit wiederum mutmasslich delinquiert“. Die Vorinstanz stellt ihm daher eine stark belastete Legalprognose aus und attestiert ihm gar einen „offenbaren Hang“ zur Delinquenz, was vom Beschwerdeführer (zumindest vor Bundesgericht) nicht bestritten wird.

Aus prognostischer Warte stellen rechtskräftige Verurteilungen für erst wenige Jahre zurückliegende Delikte die geeignetsten Indikatoren für die unmittelbare Gefahr weiterer Delikte von einer vergleichbaren Schwere dar (vgl. Urteil 7B_1035/2024 vom 19. November 2024 E 2.8.2, zur Publikation bestimmt, mit Hinweisen). Bei der Beurteilung, ob vom Beschwerdeführer künftig Delikte drohen, die eine erhebliche Gefährdung für die Sicherheit anderer darstellen, sind daher vorliegend zwingend auch die Vortaten zu berücksichtigen. Die Vorinstanz wird den Sachverhalt diesbezüglich näher abklären und gewichten müssen (E. 3.4, Hervorhebungen durch mich).