Aussichtslose Haftbeschwerde?

Das Bundesgericht schützt jetzt offenbar sogar Entscheide, in denen Haftbeschwerden als zum Vornherein aussichtslos qualifiziert werden (BGer 1B_272/2012 vom 31.05.2012). Wahrscheinlich spielte im vorliegenden Fall eine Rolle, dass der Beschwerdeführer bereits zum dritten Mal ans Bundesgericht (s. BGer 1B_502/2011 und BGer 1B_48/2012) gelangte und es wagte, dessen Erwägungen zu kritisieren:

Der Beschwerdeführer machte darin in der Sache im Wesentlichen lediglich geltend, die Erwägungen des Bundesgerichts in seinen beiden Urteilen seien falsch, ohne dafür überzeugende Gründe anzuführen. War die Beschwerde an die Vorinstanz aussichtslos, verletzt die Auferlegung der Kosten jedenfalls im Ergebnis kein Bundesrecht (E. 6.2).


Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer wegen Beteiligung an mehreren Einbruchdiebstählen und Konkursdelikten seit über einem Jahr in Untersuchungshaft sitzt. Ganz wohl scheint es dem Bundesgericht auch nicht zu sein, denn es hält es immerhin für notwendig, die Beschleunigung des Verfahrens anzumahnen und verzichtet auf die Erhebung von Kosten:

Die Staatsanwaltschaft legt im Antrag auf Abweisung des Entlassungsgesuchs und Haftverlängerung vom 22. März 2012 (S. 4 Ziff. 2.3) dar, das vorliegende Strafverfahren werde, wie jedes andere Haftverfahren, mit der grösstmöglichen Beschleunigung vorangetrieben; es werde so bald als möglich abgeschlossen und Anklage erhoben. Darauf ist die Staatsanwaltschaft zu behaften. Das erstinstanzliche Gericht wird sodann mit Rücksicht auf Art. 5 Abs. 2 StPO die Hauptverhandlung zügig anzusetzen haben.

War die Beschwerde vielleicht doch nicht so aussichtslos?