Begründen Eheprobleme Fluchtgefahr?

Das Bundesgericht weist eine Haftbeschwerde ab (BGer 1B_244/2008 vom 15.09.2008) und bestätigt die vom Haftrichter bejahte Fluchtgefahr, die wie folgt begründet wird:

Die Eheprobleme hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 30. November 2007 selber zur Sprache gebracht. Daran ändert nichts, dass er zugleich angefügt hat, die Eheleute planten, dass er in die Wohnung zurückkehre (…). Ob die Ehefrau gleicher Meinung ist, bleibt offen. Was seine familiären Bindungen anbelangt, hat er selber in der nämlichen Einvernahme vom 30. November 2007 behauptet, er habe ein zweites Telefon gekauft, weil er dieses seiner Schwester in Afrika bringen wolle. Ob dies der wirkliche Beweggrund war, mag ebenfalls dahingestellt bleiben. Jedenfalls steht er in Kontakt mit seiner Familie in Afrika, was er auch nicht bestreitet (E. 3.3).

Der Entscheid liefert einen weiteren Grund, als Beschludigter lieber zu schweigen.