Beweismass und „in dubio“

Einer einzigen Erwägung in einem neuen Bundesgerichtsurteil ist (indirekt) zu entnehmen, wie das für eine Verurteilung erforderliche Beweismass im schweizerischen Strafprozess zu bemessen ist (BGer 6B_212/2016 vom 08.12.2016).

Das nachfolgende Zitat stammt aus der Begründung der Vorinstanz, die das Bundesgericht bestätigt hat:

Die Vorinstanz erwägt, die Aussagen des Belastungszeugen erschienen insgesamt stimmiger und glaubhafter als diejenigen des Beschwerdeführers.

Das heisst im Ergebnis, dass 51% reichen, solange ein Richter nachvollziehbar begründet, dass er von der Schuld überzeugt ist. Der Grund liegt im BGG, das auf das Hauptverfahren ausstrahlt:

Dem Grundsatz „in dubio pro reo“ kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende selbständige Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen) [E. 1.3.1].