Desinteresse-Erklärung ist kein Rückzug des Strafantrags

Nach einer Hausbesetzung reichte die Berechtigte Strafantrag gegen Unbekannt ein. Später erklärte die Antragstellerin ihr Desinteresse an der Strafverfolgung der Medienschaffenden C. und D. Diese hätten sich nicht gegen ihren Willen in der Liegenschaft aufgehalten. Der Strafantrag gegen Unbekannt sei vom Desinteresse an der Strafverfolgung der Journalisten nicht betroffen. Das Strafverfahren gegen die Journalisten wurde danach eingestellt, gegen die anderen Beschuldigten weitergeführt.

In der Folge wurde ein Hausbesetzer wegen Hausfriedensbruchs verurteilt. Er machte bis vor Bundesgericht geltend, die Desinteresse-Erklärung sei als Rückzug des Strafantrags zu betrachten, der wegen der Unteilbarkeit des Strafantrags (Art. 32 StGB, Art. 33 Abs. 3 StGB) auch zu seinen Gunsten wirke. Das Bundesgericht weist seine Beschwerde ab (BGer 6B_510/2011 vom 17.10.2011):

Die Erklärung der Antragstellerin, mit welcher sie auf ihr fehlendes Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung der beiden Medienvertreter hinwies, qualifiziert die Vorinstanz zu Recht nicht als Rückzug. In dieser Erklärung kommt nicht zum Ausdruck, den Strafantrag zurückziehen zu wollen. Vielmehr wird darin sogar klargestellt, von der Desinteresse-Erklärung sei der Strafantrag gegen Unbekannt nicht betroffen und bleibe bestehen. Der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach solche Erklärungen bei Antragsdelikten zwingend als Rückzug des Strafantrags zu verstehen seien (…), kann nicht gefolgt werden. Unabhängig vom Unteilbarkeitsgrundsatz kann der Antragsteller in Bezug auf einen Beschuldigten die Einstellung des Verfahrens beantragen, wenn er in dessen Verlauf zum Schluss gelangt, die Voraussetzungen der Strafverfolgung seien diesem gegenüber nicht (mehr) gegeben. Ein solches Einstellungsbegehren darf nicht in einen Rückzug des Strafantrags uminterpretiert werden (BGE 132 IV 97 E. 3.3.3 S. 101). Gleiches gilt für die weniger weit reichende Desinteresse-Erklärung, mit welcher die Antragstellerin lediglich ihr fehlendes Strafverfolgungsinteresse in Bezug auf die Medienschaffenden zum Ausdruck brachte. Sie stellt weder eine Umgehung des Unteilbarkeitsgrundsatzes dar (Beschwerde S. 8 f. E. 3.2), noch steht sie im Widerspruch zum Weiterbestehen des Strafantrags (E. 2.4).