Falsche Unterschrift
Ein Urteil muss rechtsgültig unterzeichnet werden, nämlich durch die verfahrensleitende und die protokollführende Person (Art. 80 Abs. 2 StPO). Diesen Anforderungen genügte ein Urteil des Obergerichts JU nicht, weshalb es nun vom Bundesgericht kassiert wurde (BGer 6B_76/2025 vom 03.12.2025). Das angefochtene Urteil war von einer Richterin unterzeichnet worden, die gar nicht mitgewirkt hatte:
1.2. Conformément à l’art. 80 al. 2 CPP, les prononcés sont rendus par écrit et motivés. Ils sont signés par la direction de la procédure et par le préposé au procès-verbal et sont notifiés aux parties. Seules les décisions et ordonnances simples d’instruction ne doivent être ni signées ni motivées (art. 80 al. 3 CPP). Le jugement attaqué n’est pas une décision ou une ordonnance simple de procédure, mais un jugement sur appel qui doit être signé. Selon la jurisprudence, la signature est une condition de validité notamment dans l’intérêt de la sécurité juridique (ATF 131 V 483 consid. 2.3.3; arrêts 6B_1231/2015 du 31 mai 2016 consid. 1.2; 1B_608/2011 du 10 novembre 2011 consid. 2.3). En effet, le signataire du prononcé atteste que le jugement correspond à la décision rendue par le tribunal. Lorsque, comme en l’espèce, des débats ont eu lieu, seul un juge qui a assisté à l’ensemble des débats (art. 335 al. 1 CPP; arrêt 6B_14/2012 du 15 septembre 2012 consid. 3.4) peut attester que le jugement écrit correspond à ce qui a été décidé. Il s’ensuit qu’en cas d’empêchement de la direction de la procédure, seul un juge qui faisait partie de la composition du tribunal ou de la cour qui a rendu le jugement peut signer à sa place. Comme en l’espèce le jugement attaqué est signé par une juge qui ne faisait pas partie de la composition de la Cour pénale, il doit être annulé et renvoyé à la cour cantonale pour que celle-ci remédie à ce vice de forme. Il appartiendra à un juge qui a participé aux débats d’attester, par sa signature, que le jugement correspond à ce qui a été décidé.
Der Beschwerdeführer kriegt auch in einem solchen Fall die übliche Parteientschädigung von CHF 3,000.00.
Easy money
„Das angefochtene Urteil war von einer Richterin unterzeichnet worden, die gar nicht mitgewirkt hatte.“
Falschbeurkundung im Amt?
Nein nein höchstens Ordnungsvorschrift
Danke für den Hinweis. John! Hatte völlig vergessen, dass für RichterInnen das Strafrecht nicht gilt.
Die Richterin hat i.V. unterzeichnet, d.h. sie hat mit der Zustimmung des VL zum Urteilstext für diesen unterzeichnet.
Das Unterzeichnen „i.V.“ ist etwas, was auch bei Bundesgerichtsurteilen nicht selten vorkommt. „I.V.“ unterzeichnet wird bspw. auch von Richtern und Gerichtsschreibern, die nicht im Spruchkörper waren und mit dem Fall nichts zu tun haben. Habe auch schon sogar „Doppel i.V.“s gesehen.
Warum es vorliegend nicht möglich war, ein neues Urteilsexemplar mit der korrekten Unterschrift einzuholen, anstatt den Fall einfach ein Jahr rumliegen zu lassen und dann zurückzuweisen, erschliesst sich nicht.
Nun müssen die Jurassier die schriftliche Begründung nochmals unterzeichnen, es gibt dann wieder eine Beschwerde in Strafsachen und das Bundesgericht wird dann in zwei Jahren darüber entscheiden. So reduziert man erfolgreich die Geschäftslast.
Den Bösewicht freut das natürlich. Für das Land ist es hingegen einfach nur schlecht.
Interessant ist, dass das Bundesgericht hier so streng ist. Aber in anderen Bereichen, zB verletzte Fristen im Haftverfahren, Fristen bei Siegelung, da ist das BGer überaus grosszügig bzw. urteilt gesetzeswidrig zugunsten der Strafverfolgung. Aber da wo es um einen formellen Fehler geht, ist man besonders streng. Sind das Ablenkungsmanöver im Stile von „seht, wir sind sehr streng zu den Vorinstanzen“, um Leuten den Wind aus dem Segel zu nehmen, die finden, das BGer biege das Recht zugunsten der Strafverfolgung?
Und wie ist das nun mit Einzelrichterentscheiden? Kann dort gar niemand i.V. unterzeichnen, wenn die betr. Richterin oder der betr. Richter z.B. nicht verfügbar oder bis zur Erstellung des begründeten Urteils nicht mehr im Amt ist?
i.v. unterzeichnen geht schon, wie z.b. dem entscheid 4A_187/2025 entnommen werden kann:
3.3.7. Gleiches gilt im bundesgerichtlichen Verfahren. Die Vorinstanz berief sich zutreffend auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichts. Dieses hatte nicht beanstandet, dass ein Entscheid „i. V.“ (also: in Vertretung) unterzeichnet wird. Damit könne sichergestellt werden, dass nach der Entscheidfindung das Urteil auch bei Abwesenheit einer Gerichtsperson wegen Krankheit, Ferien oder dergleichen ausgefertigt und versandt werden kann, was dem Beschleunigungsgebot diene. Dieses Vorgehen sei auch am Bundesgericht üblich, wo nach Abschluss der Entscheidfindung Urteile in Vertretung abwesender Kolleginnen oder Kollegen unterschrieben werden (vgl. Urteile 1B_503/2012 vom 25. Januar 2013 E. 6.2; 2A.621/2005 vom 30. Januar 2006 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 132 II 161).
Allerdings verstehe ich den Vorgang nicht ganz.
Wie soll das gehen?
Richter verurteilt jemanden zu 1 Jahr Freiheitsstrafe. Richter wird krank, bevor die Urteilsbegründung fertig geschrieben ist.
Wie kann es dann ein Urteil (inkl Begründung) dieses Richters sein? Wir reden da von einem Fall, wo der Richter das nicht unterschreiben kann, also wird er es wohl auch nicht gelesen haben.
Aber dann kann es keine Begründung dieses Richters sein.
Jetzt mögt ihr einwenden: Meistens schreiben die Gerichtsschreiber die Urteile. Ja klar. Aber auch dann muss doch der Richter sich das anschauen und inhaltlich und formell zustimmen, damit dies die offizielle Urteilsbegründung ist. Auch wenn es jemand anders verfasst bzw vorbereitet, ist es die letztendliche Entscheidung des urteilenden Richters, ob das zu seiner offiziellen Urteilsbegründung wird.
Kann mir das einer erklären, wie es ein Urteil mitsamt Begründung von Richter Müller sein kann, wenn Herr Müller vom Inhalt gar keine Kennntnis hat?
Und falls er doch Kenntnis davon hat, wieso kann er dann nicht unterschreiben?
Im Entscheid 4A_187/2025 ging es aber um ein SchKG-Verfahren und nicht um einen Strafprozess. Im Strafprozess ist Art. 80 Abs. 2 StPO zu beachten.
„Wie kann es dann ein Urteil (inkl Begründung) dieses Richters sein? Wir reden da von einem Fall, wo der Richter das nicht unterschreiben kann, also wird er es wohl auch nicht gelesen haben.“
Ein Richter hat gar nicht soviel mit dem Urteil zu tun, die meisten Richter sind ja schon mit dem eigenen Erscheinungsbild überfordert. Massgebend ist der Gerichtsschreiber der Richter sagt nur ja und unterschreibt.
Hauptverhandlungen sind meist Laientheater die Entscheide wurden morgens beim Kaffee gefällt
Zur Frage wie das gehen soll: Ich denke ein klassische Fall ist, wenn der Richter physisch nicht unterzeichnen, aber den Entscheid elektronisch lesen kann. Bspw. in den Ferien stecken geblieben wegen einem Taifun und alle Flüge sind gecancelt. Statt den Beschuldigten für eine unbestimmte Zeit länger warten zu lassen, kann der Entscheid elektronisch gelesen werden und der Auftrag zur Unterzeichnung erteilt werden.
Was ich mir auch vorstellen kann, v.a. beim älteren Kader, dass sie vorab einen Mitrichter instruieren wie der Entscheid ausfallen soll und was wichtig ist, und sich dann halt nicht mit jedem Detail auseinandersetzen. Bspw. bei einer geplanter OP. Oder wohl auch in einem Krankheitsfall, wenn es nicht warten kann.
Und wozu musst der Richter das Urteil überhaupt unterzeichnen? Ist ja nicht so, dass man ihn für ein Fehlurteil zur Rechenschaft ziehen könnte….