Frühere Trunksucht als Haftgrund?

Das Bundesgericht schützt die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft eines mutmasslichen Betrügers aus Deutschland (BGer 1B_337/2009 vom 09.12.2009). Bei der Lektüre des Sachverhalts stellt sich unweigerlich die Frage, ob man im Zeitalter der immer stärkeren justiziellen Zusammenarbeit einen Deutschen wegen drohender Flucht nach Deutschland in strafprozessualer Haft halten kann (der EU-Warrant ist gemäss Botschaft, 6085 f., nicht Teil des Schengen-Besitzstands). Dazu das Bundesgericht:

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lehnt die Auffassung ab, wonach die blosse Fluchtgefahr die Untersuchungshaft nicht zu rechtfertigen vermag, wenn als Ziel der Flucht nur oder vor allem ein Land in Betracht fällt, das nötigenfalls die Auslieferung bewilligen oder selbst die Beurteilung der Sache übernehmen würde. Dem Staat, welchem die Strafhoheit zusteht, ist es nicht zuzumuten, auf die Sicherung der Person des Angeschuldigten zu verzichten und bei dessen Flucht den langwierigen Weg des Auslieferungsbegehrens oder eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung zu beschreiten. Ob in einem bestimmten Fall Fluchtgefahr besteht, ist demnach grundsätzlich in Bezug auf das in der Schweiz geführte Strafverfahren (und allenfalls Vollzugsverfahren) zu überprüfen (BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f. mit Hinweisen) (E. 3.3)

Daraus wird klar, dass der Beschwerdeführer die falsche Strategie gewählt hat, wenn er tatsächlich plant, nach Deutschland zur Mutter ziehen zu wollen.

Was das Bundesgericht zu den konkreten Anhaltspunkten für die Fluchtgefahr weiter ausführt, wirkt eher bizarr, zumal die offen geäusserten Pläne des Beschwerdeführers für sich allein längst für die Annahme von Fluchtgefahr reichen würden:

Er hatte psychische Probleme, die zu Einweisungen in Kliniken führten, und zudem ein erhebliches Alkoholproblem. Konsumierte er – was mangels beruflicher Perspektiven und damit eines geregelten Tagesablaufs zu befürchten ist – nach einer Haftentlassung erneut übermässig Alkohol, würde sich die Aussicht darauf, dass er in der Schweiz zur Gerichtsverhandlung erscheint und eine allfällige Freiheitsstrafe antritt, zusätzlich verringern; dies umso mehr, wenn zum Alkoholkonsum wieder psychische Probleme hinzuträten (E. 3.4).