Fünf Bundesrichter für eine aussichtslose Beschwerde?

Einmal mehr weist das Bundesgericht eine als aussichtslos qualifizierte Beschwerde in Fünferbesetzung ab (BGer 6B_607/2024 vom 02.04.2025). Wenn ich das Gesetz nicht falsch lese, ist diese Kombination eigentlich nicht vorgesehen (vgl. Art. 20 und Art. 109 BGG). Es hat mir zwar mal jemand erklärt, wieso ich das Gesetz falsch verstehe, aber ich weiss nicht mehr, wo meine Fehlüberlegung liegt. Wer hilft mir auf die Sprünge?