Geldwäscherei und Eventualvorsatz
Das Bundesgericht weist eine Beschwerde der Bundesanwaltschaft in einem Geldwäschereiverfahren ab (BGer 1180/2023 vom 24.09.2025). Die Bundesanwaltschaft hatte der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts u.a. vorgeworfen, sie „untergrabe die Bestrebungen zur Geldwäschereiprävention“. Darauf geht das Bundesgericht natürlich nicht ein.
Dafür behandelt das Bundesgericht die Frage des Zusammenhangs zwischen der Verletzung von Abklärungs- und Meldepflichten und dem subjektiven Tatbestand von Art. 305bis StGB:
Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen, dass die Vorinstanz „überrissene Anforderungen an den subjektiven Tatbestand von Art. 305bis StGB“ stellt. Diese Einschätzung fusst insbesondere auf der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht, dass die Verletzung von Abklärungs- und Meldepflichten grundsätzlich Eventualvorsatz des Pflichtigen begründe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Umstand, dass ein Finanzintermediär seinen sich aus dem Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) ergebenden Sorgfaltspflichten, insbesondere der in Art. 6 GwG verankerten Abklärungspflicht, nicht nachkam, nicht zwingend auf (Eventual-) Vorsatz hinsichtlich des Tatbestands der Geldwäscherei schliessen lässt. Dass das Nichtwissen um die verbrecherische Herkunft von Vermögenswerten auf einer Verletzung von gesetzlichen Pflichten als Finanzintermediär beruht, reicht nach der Rechtsprechung für den Nachweis des (Eventual-) Vorsatzes in Bezug auf die Verletzung des Geldwäschereitatbestands von Art. 305bis StGB nicht aus (Urteile 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 15.2.4; 6S.56/2007 vom 30. März 2007 E. 3.3; CASSANI/VILLARD, in: Commentaire romand, Code pénal II, 2. Aufl. 2025, N. 42 zu Art. 305bis StGB). Auch aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil 6B_503/2015 vom 24. Mai 2016 (teilweise publiziert in: BGE 142 IV 276) ergibt sich nicht, dass eine Verletzung der Abklärungs- und Meldepflicht zwingend Eventualvorsatz hinsichtlich des Tatbestands der Geldwäscherei begründet. Dort wurde zwar ausgeführt, der dortige Beschwerdeführer habe, indem er die nötigen Abklärungen nicht vorgenommen habe, zumindest eventualvorsätzlich akzeptiert, dass die fraglichen Vermögenswerte mit einer Straftat im Sinne von Art. 305bis StGB zusammenhängen könnten. Allerdings weist der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung zutreffend darauf hin, dass Gegenstand des besagten Urteils nicht der Vorwurf der Geldwäscherei war, sondern Verstösse gegen die Meldepflicht gemäss Art. 9 GwG, bei denen kein (Eventual-) Vorsatz hinsichtlich der deliktischen Herkunft der Gelder verlangt wird (vgl. Vernehmlassung Beschwerdegegner S. 15 ff.). Zudem hat das Bundesgericht in besagtem Fall auf die konkreten Umstände abgestellt und nicht festgehalten, bei Verletzung der Abklärungspflicht sei stets Eventualvorsatz zu bejahen (Urteil 6B_503/2015 vom 24. Mai 2016 E. 2.6.1 f., nicht publ. in: BGE 142 IV 276). Insofern trifft die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Verletzung von Abklärungs- und Meldepflichten begründe grundsätzlich Eventualvorsatz, nicht zu (E. 1.4.3.5, Hervorhebungen durch mich).