Gerechtigkeitsgedanke als Kriterium für Rechtsprechung?

Dass ein Sachverhalt nicht nur falsch, sondern willkürlich festgestellt werden kann, leuchtet vielleicht gerade noch ein. Wie aber Rechtsanwendung nicht nur falsch, sondern willkürlich sein kann, habe ich noch nie verstanden.

In einem heute publizierten Entscheid hat sich das Bundesgericht dazu wieder einmal geäussert, und zwar im Zusammenhang mit der Kürzung einer Kostennote der Verteidigung (BGer 6B_765/2017 vom 18.01.2018).

Hier die Theorie:

Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (E. 4.3, Hervorhebungen durch mich).

Wenn ein Höchstgericht den Gerechtigkeitsgedanken bemüht, wird es unheimlich. Aber hier nun noch die Anwendung der Theorie:

Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid auf die kantonale Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom 26. März 2013 (JusKV; SLR 265). Diese sieht für den vorliegenden Fall einen Gebührenrahmen von Fr. 500.– bis Fr. 24’000.– vor (§ 32 Abs. 3 i.V.m. § 21 JusKV). Die Vorinstanz hat den Vertretungsaufwand in pauschaler Weise auf 18 Stunden festgesetzt anstelle der geltend gemachten 37 Stunden. Gleichwohl ist die Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht verletzt. Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass der vorliegende Fall weder in sachverhaltlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex ist. Aus der vorinstanzlichen Urteilsbegründung geht denn auch hervor, dass die Vorinstanz vor allem die Position „Vorbereitung Plädoyer“ als übersetzt erachtete. Angesichts der Tatsache, dass gemäss Kostennote vom 8. Februar 2017 insgesamt beinahe 22 Stunden für die Vorbereitung des Plädoyers fakturiert wurden, verletzt die Vorinstanz mit der Kürzung des entschädigungspflichtigen Anwaltshonorars ihr Ermessen nicht (E. 4.4).

Was wäre denn willkürlich und woran bemisst sich das?