Höchstrichterliche Verwarnung

In einem heute publizierten Entscheid droht das Bundesgericht einem Anwalt, der trotz mehrfacher Fristerstreckung keine Vollmacht nachgereicht hat, mit Auferlegung der Verfahrenskosten (BGer 7B_609/2025 vom 11.09.2025):

Mangels Einreichung einer Vollmacht im Sinne von Art. 40 Abs. 2 BGG innert Frist und bis heute, ist auf die von Rechtsanwalt B. für den Beschwerdeführer erhobene Beschwerde und das darin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung androhungsgemäss nicht einzutreten. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).  Das Bundesgericht behält sich jedoch vor, Rechtsanwalt B. bei künftigen vollmachtlosen Beschwerdeerhebungen die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 BGG) [E. 4, Hervorhebungen durch mich].

Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass der psychisch beeinträchtigte Beschwerdeführer das Bundesgericht mit einer eigenen Eingabe gebeten hatte, die Beschwerde seines Anwalts zu ignorieren. Er werde selbst eine Beschwerde einreichen und dann die Vollmacht beilegen. Gleichzeitig ersuchte er um eine Erstreckung der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist. Das Bundesgericht wollte ihn dennoch nicht verbeiständen (Art. 41 Abs. 1 BGG).

Vielleicht spielte hier auch eine Rolle, dass der Beschwerdeführer nach Eingang der Beschwerde seines (?) Anwalts aus der Haft entlassen wurde.