In der Regel kein Anspruch auf Aktenentfernung
In einem neuen Urteil bestätigt das Bundesgericht seine Rechtsprechung, wonach Art. 131 Abs. 3 StPO in der Regel keinen Anspruch auf Entfernung von Beweismitteln aus den Akten begründet (BGer 1B_124/2015 vom 12.08.2015).
Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil besteht damit natürlich auch nicht:
Es fragt sich zunächst, ob das Gesetz für den vorliegenden Fall ausdrücklich die sofortige Rückgabeeines Beweismittels oder die Vernichtungeines rechtswidrig erhobenen Beweises vorsieht. Die Frage ist zu verneinen: Art. 131 Abs. 3 StPO sieht zwar (für den dort geregelten Fall) die Ungültigkeit bzw. Unverwertbarkeit der Beweiserhebung vor. Eine Vernichtung von rechtswidrig erhobenen Beweismitteln oder eine sofortige Rückgabe an ihren ursprünglichen Inhaber hat nach dieser Bestimmung jedoch (anders als z.B. in den Fällen von Art. 248, Art. 271 Abs. 3, Art. 277 und Art. 289 Abs. 6 StPO) nicht zu erfolgen. Insofern droht dem Beschwerdeführer kein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil (vgl. zur amtl. Publikation bestimmtes Urteil 1B_56/2015 vom 29. Juli 2015 E. 2.9) [E. 2.5].
Ein solcher Nachteil wäre allenfalls zu begründen, wenn der Betroffene ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit belegen könnte:
Hinzu kommt, dass nach den in E. 1.4 hiervor dargelegten Kriterien besondere Umstände des Einzelfalls, welche ausnahmsweise eine sofortige Prüfung der Verwertbarkeit als geboten erscheinen lassen, nur angenommen werden dürfen, wenn der Betroffene ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit des Beweises (bzw. an seiner sofortigen Entfernung aus den Akten) geltend macht und substanziiert, etwa im Rahmen der Wahrung gesetzlich geschützter Privatgeheimnisse. Solche besonders gewichtigen und rechtlich geschützten Geheimnisinteressen bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Sein faktisches Interesse als Beschuldigter, ihn belastende Beweisergebnisse möglichst zu vermeiden, fällt nicht darunter (vgl. zur amtl. Publikation bestimmtes Urteil 1B_56/2015 vom 29. Juli 2015 E. 2.9) [E. 2.6].
Zum Ganzen s. bereits meinen Beitrag vom 13.08.2015 zu BGer 1B_56/2015 vom 29.07.2015.
So aus dem Bauch heraus denke ich, dass ein Richter in Kenntnis der unverwertbaren Beweise über den verwertbaren Rest ein anderes Urteil fällt, als ohne Kenntnis. Auch wenn er von sich selbst den Anspruch hat, neutral und alleine dem Recht (Unschuldsvermutung) verpflichtet zu sein. Das würde sich in einer Test-Studie sicherlich auch belegen lassen. In diesem Sinne war BGer 1B_445/2013 vom 14.02.2014 eine löbliche Ausnahme. Schade handhabt das Bundesgericht dies nun anders.