Korrumpierende digitale Verjüngung
Ich beginne das neue Jahr mit dem Hinweis auf einen Grundsatzentscheid des Bundesgerichts aus 2025 (BGE 6B_122/2024 vom 20.11.2025, Publikation in der AS vorgesehen, Medienmitteilung). Es geht um die Frage, ob ein an sich straffreies Video pornografischen Inhalts dadurch zur strafbaren (Schein-)Kinderpornografie wird, dass eine Darstellerin digital verjüngt wurde. Oder anders: Fällt auch mittels digitaler Verjüngungstechnologie erstellte „Scheinkinderpornografie“ unter den Begriff der „nicht tatsächlichen“ Kinderpornografie i.S.v. (a)Art. 197 StGB?
In den Gesetzesmaterialien wird für die Strafbarkeit (des Besitzes) „virtueller Darstellungen“ angeführt, es müsse damit gerechnet werden, dass nicht immer ohne Weiteres festgestellt werden könne, ob eine Darstellung real sei oder bloss virtuellen Charakter aufweise, was die Bekämpfung der Kinderpornografie „unnötig erschweren“ könnte (BBl 2000 2983 Ziff. 2.2.4.7). Befürchtet wird also, dass eine fehlende Pönalisierung der nicht tatsächlichen die Verfolgung der tatsächlichen Kinderpornografie beeinträchtigen könnte (dazu WEIDMANN, a.a.O., 47 ff.). Damit wird die nicht tatsächliche Kinderpornografie auch deshalb unter Strafe gestellt, weil ansonsten die echte Kinderpornografie straflos zu bleiben droht. Ob dies eine zulässige Grundlage für die Schaffung bzw. Ausweitung eines Straftatbestands darstellt, erscheint einem Teil der Lehre als fraglich (krit. BUNDI, a.a.O., S. 84 Rz. 244; grundlegend dazu CLAUS ROXIN/LUÍS GRECO, Strafrecht Allgemeiner Teil, Band I, 5. Aufl. 2020, S. 55 f. Rz. 49 ff.), ändert aber nichts daran, dass sich der Gesetzgeber auch aus diesem Grund für die Strafbarkeit „virtueller Darstellungen“ entschieden hat. Indessen dürften die genannten Beweisschwierigkeiten bei mittels digitaler Verjüngung („De-Aging“) erstellter und damit jedenfalls teilvirtueller Kinderpornografie nicht weniger ausgeprägt sein als bei rein virtuell generierten Inhalten, die unbestrittenermassen unter Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 StGB fallen. Tatsächlich dürften sie sogar noch grösser sein, da etwa bei einer Animation zumeist ohne Weiteres erkennbar ist, dass keine reale Person dargestellt wird. Akzeptiert man sodann die Prämisse der korrumpierenden Wirkung, muss man ebenfalls zum Schluss gelangen, dass ein solcher Effekt erst recht drohen dürfte, wenn der minderjährig wirkende Darsteller (der „Scheinminderjährige“) ein echter (erwachsener) Mensch und keine blosse – ebenfalls unter Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 StGB zu subsumierende – Zeichnung ist (VOGLER, a.a.O., S. 434; vgl. auch BUNDI, a.a.O., S. 83 Rz. 244; SCHEIDEGGER, in: StGB Annotierter Kommentar, N. 13 zu Art. 197). Nichts anderes kann mit Blick auf den potentiellen Markteffekt gelten (vgl. SCHEIDEGGER, in: ZStrR 2014, S. 335). Ausgehend von diesen Überlegungen sind pornografische Erzeugnisse, in denen digital verjüngte Erwachsene als „Scheinminderjährige“ auftreten, mit der Vorinstanz unter Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 StGB zu subsumieren. Die Verurteilung des Beschwerdeführers verstösst nicht gegen Art. 1 StGB. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen (E. 1.3.6.4).
Das Bundesgericht verwendet den Begriff der Analogie nicht. Aber wendet es den Tatbestand nicht analog an und verletzt das strafrechtliche Analogieverbot (Art. 1 StGB)? Es wäre auch Folge des gesetzgeberischen Missgriffs, Beweisschwierigkeiten dadurch aus dem Weg zu schaffen, dass man einfach alles unter Strafe stellt. Wie virtuelle Pornografie korrumpierende Wirkung entfalten und damit strafwürdig sein soll, hat mir auch noch niemand erklären können.
Der nächste Schritt könnte dann sein, dass jemand Kinderklamotten im Schrank hat und deshalb als pädophil gilt.
Pornografie sollte grundsätzlich untersagt oder erst ab einem Alter von 25 Jahren freigegeben werden, um die psychologische Entwicklung junger Männer nicht negativ zu beeinflussen: Es ist erwiesen, dass es verzerrte Körperwahrnehmungen erzeugt. Männer sind bei Pornos überdurchschnittlich betroffen. Frauen konsumieren weniger visuelle Pornos, dafür mehr textuelle Fantasien, jedoch ist Text bikameral leichter zu abstrahieren, ergo verblendet (illusioniert) es weniger als visueller Inhalt.
Gleiches gilt für visuelle soziale Medien wie Instagram oder TikTok: Ein Verbot bis zum 25. Lebensjahr wäre sinnvoll, da diese Plattformen das Selbstbild junger Frauen verzerren. Dort sehen Frauen nur noch perfekte Menschen. Wenn das Gehirn nur noch perfekte Gesichter sieht, dann kalibriert es diese Gesichtsformen als die Normalität: Alles was nicht den perfekten Gesichtern gleicht ist „unterdurchschnittlich“.
Solche Verbote könnten dazu beitragen, dass die Geschlechter wieder zueinanderfinden (bzw. sich attraktiv empfinden, da keine Perfektion verblendet) und die Geburtenrate steigt.
P.S. Die effizienteste Methode zur Steigerung der Geburtenrate wäre es zwar, Frauen den Zugang zu Ressourcen wie Bildung und Kapital zu erschweren, doch diese Ansicht ist gesellschaftlich kaum konsensfähig. Zudem sollten Universitäten den Fokus verstärkt auf Fragen des Populationsmanagements legen (Bestandsregulation), anstatt ideologische Inhalte zu vermitteln: Vor allem sollte die Verbreitung von Just World Fallacy unterbunden werden: Die Verblendung durch „Die Welt ist fair“-Gedankengut ist selbstverletzend: Die Welt ist nicht fair.
Fazit: Ein sehr guter Entscheid des BGer in Hinsicht der Steigerung der Geburtenrate.
Man sollte die BGer-Urteile als wegweisende gesellschaftsformende Normen ansehen: Deshalb wird Immigration vom BGer unterstützt: Bestandsregulation.
Ich bin etwas überrascht von der letzten Frage:
Es gibt in der psychologischen Forschung relativ klare Empirie, welche aufzeigt, dass man vom Konsum von Pornografie beeinflusst wird, indem bspw. Handlungsmuster, Verhaltensweisen usw. übernommen werden. Dies führt (zumindst zu einem Teil) zu einer Normalisierung/Standardisierung der gesehenen Handlungen.
Der Konsum und das Betrachten jeglicher Pornografie hat diesen Effekt, auch wenn virtuelle Pornografie dies wohl in geringerer Form hat. Der Konsum von virtueller Kinderpornografie hat einen ähnlichen Effekt diesbezüglich, da er trotzdem die Idee und Fantasie der sexuellen Handlungen mit Kindern realistischer und normaler erscheinen lässt.
@lurker: wo finde ich diese Forschungsergebnisse?
https://www.researchgate.net/publication/49697619_Contact_Sexual_Offending_by_Men_With_Online_Sexual_Offenses
@KJ, es gibt dazu mehrere Quellen. Da Sie ebenfalls Zugriff auf Gemini Pro haben, können Sie das Modell einfach selbst nach akademischen Belegen suchen lassen. Die beste Quelle, die ich auf die Schnelle finden konnte, belegt, dass der Konsum von Kinderpornografie eine animierende Wirkung haben kann – die Studie wurde von Beamten der Strafverfolgungsbehörden, die dieses Material rein beruflich sichten müssen durchgeführt. Die Daten stammen aus Selbstberichten (Zweifel angebracht) bereits verurteilter Straftäter. Diese Studie wird aber auch oft selbst gerne von Strafverfolgungsbehörden am Häufigsten zitiert.
Seto, M. C., Hanson, R. K., & Babchishin, K. M. (2011). „Contact sexual offending by child pornography offenders.“ Diese Studie dient Strafverfolgungsbehörden und Klinikern als primärer Beleg dafür, dass der Konsum [von solchem Material] ein signifikanter Risikofaktor für physischen Missbrauch ist.
Die Forschung zu „Crossover“ und „Mimicry“
Die Frage, ob der Konsum von Inhalten zu deren „Nachahmung“ führt, wird oft als Crossover-Hypothese bezeichnet – die Vorstellung, dass ein „Hands-off“-Verhalten (das reine Betrachten) zu einem „Hands-on“-Missbrauch (physischer Kontakt) führt.
Metaanalyse zur Straffälligkeit: Eine wegweisende Metaanalyse von Seto, Hanson & Babchishin (2011) ergab, dass offizielle Statistiken zwar niedrigere Raten ausweisen, jedoch 55 % der CSAM-Täter in Selbstberichtsstudien einräumten, „Hands-on“-Sexualstraftaten begangen zu haben. Dies deutet auf eine hohe Rate an Verhaltensnachahmung (Mimicry) hin.
Skripting von Grooming-Taktiken: CSAM zeigt nicht nur sexuelle Handlungen; es bildet oft den Prozess des „Grooming“ (gezielte Anbahnung) ab. Die Forschung weist darauf hin, dass Täter das Material als eine Art „Gebrauchsanweisung“ nutzen könnten, um reale Kinder zu manipulieren.
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Fazit: Man ist nicht zwingend auf Studien angewiesen, die sich explizit mit Kinderpornografie befassen. Es genügen bereits Untersuchungen, die belegen, dass gezeigtes Verhalten grundsätzlich zur Nachahmung animiert – ein Effekt, der im Bereich herkömmlicher Pornografie bereits hinreichend belegt ist. Dass es zu Kinderpornografie deutlich weniger Forschung gibt, liegt vor allem daran, dass hierbei auf die Kooperation der Strafverfolgungsbehörden angewiesen sind.
@Laie: Herzlichen Dank für Ihre Hinweise.
Pornography Use, Offense-Supportive Cognitions, Atypical Sexual Interests, and Sexual Offending against Children
Sarah Paquette et al. J Sex Res. 2022 Jul. könnte damit gemeint sein. Mein Eindruck ist aber, dass solche Forschungsergebnisse mit Zurückhaltung interpretiert werden müssen
Besten Dank dafür.
Ich würde aber mit solchen Studien vorsichtig sein, wonach man gesehenes Verhalten einfach nachahmt.
Selbst wenn es so wäre, dass Leute, die solche verbotenen Pornos konsumieren, etwas häufiger zu Täterinnen werden, so beweist das nicht, dass dies die Ursache ist.
Es kann auch sein, dass Leute, die sowieso eher zu so einer Handlung neigen, sich auch viel öfters solche Dinge anschauen.
Dann kann man noch „Ballerspiele“ zum Vergleich heran ziehen: Millionen Jugendliche in Europa und mehr als 1 Milliarde Menschen weltweit (Schätzwert von mir) spielen Ballerspiele. Aber vielleicht einer von 100’000 oder von einer Million wird deswegen zum Täter.
Weil diese Diskussion gab es vor 20 Jahren schon mit Ballerspielen, die verboten werden sollten.
So eindeutig scheint mir hier die Sache nicht zu sein. Man weiss ja auch Folgendes:
1. Nicht jeder, der ein Kind missbraucht, ist pädophil.
2. Die meisten Pädophilen missbrauchen nie im Leben ein Kind.
Es ist also wie immer nicht ganz einfach. Und bei der Strafbarkeit darf es doch niemals nur um Prävention gehen, sondern um eine gerechte Strafe. Ist es gerecht, etwas zu bestrafen, was keine Opfer gibt? zB wenn ich mein eigenes Handy knacke, sollte ich dann wegen Hacking verurteilt werden? (klar geht das nicht, ist ja kein fremdes Datenverarbeitungsgerät).
Fragen über Fragen….
Mehrere dieser Studien scheinen onehin keinen korrumpierendebn Einfluss zu belegen. Dass Kinderschänder (Kinder)pornografie konsumieren, ist erkennbar, beweist aber aus sich eben nicht, das Lezteres für Ersteres verantwortlich ist.
Für mich sieht das sehr nach einer «Killerspiele»-Diskussion aus. Nach meiner Kenntnis verursachen Kriegsspiele keine Amokläufe.
Leider haben die Pornokonsumenten nicht so eine starke Vertreterschaft wie die Gamer um diese Studien zu widerlegen (Sampel Size, Gegenstudie, etc.).