Korrumpierende digitale Verjüngung

Ich beginne das neue Jahr mit dem Hinweis auf einen Grundsatzentscheid des Bundesgerichts aus 2025 (BGE 6B_122/2024 vom 20.11.2025, Publikation in der AS vorgesehen, Medienmitteilung). Es geht um die Frage, ob ein an sich straffreies Video pornografischen Inhalts dadurch zur strafbaren (Schein-)Kinderpornografie wird, dass eine Darstellerin digital verjüngt wurde. Oder anders: Fällt auch mittels digitaler Verjüngungstechnologie erstellte „Scheinkinderpornografie“ unter den Begriff der „nicht tatsächlichen“ Kinderpornografie i.S.v. (a)Art. 197 StGB?

In den Gesetzesmaterialien wird für die Strafbarkeit (des Besitzes) „virtueller Darstellungen“ angeführt, es müsse damit gerechnet werden, dass nicht immer ohne Weiteres festgestellt werden könne, ob eine Darstellung real sei oder bloss virtuellen Charakter aufweise, was die Bekämpfung der Kinderpornografie „unnötig erschweren“ könnte (BBl 2000 2983 Ziff. 2.2.4.7). Befürchtet wird also, dass eine fehlende Pönalisierung der nicht tatsächlichen die Verfolgung der tatsächlichen Kinderpornografie beeinträchtigen könnte (dazu WEIDMANN, a.a.O., 47 ff.). Damit wird die nicht tatsächliche Kinderpornografie auch deshalb unter Strafe gestellt, weil ansonsten die echte Kinderpornografie straflos zu bleiben droht. Ob dies eine zulässige Grundlage für die Schaffung bzw. Ausweitung eines Straftatbestands darstellt, erscheint einem Teil der Lehre als fraglich (krit. BUNDI, a.a.O., S. 84 Rz. 244; grundlegend dazu CLAUS ROXIN/LUÍS GRECO, Strafrecht Allgemeiner Teil, Band I, 5. Aufl. 2020, S. 55 f. Rz. 49 ff.), ändert aber nichts daran, dass sich der Gesetzgeber auch aus diesem Grund für die Strafbarkeit „virtueller Darstellungen“ entschieden hat. Indessen dürften die genannten Beweisschwierigkeiten bei mittels digitaler Verjüngung („De-Aging“) erstellter und damit jedenfalls teilvirtueller Kinderpornografie nicht weniger ausgeprägt sein als bei rein virtuell generierten Inhalten, die unbestrittenermassen unter Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 StGB fallen. Tatsächlich dürften sie sogar noch grösser sein, da etwa bei einer Animation zumeist ohne Weiteres erkennbar ist, dass keine reale Person dargestellt wird. Akzeptiert man sodann die Prämisse der korrumpierenden Wirkung, muss man ebenfalls zum Schluss gelangen, dass ein solcher Effekt erst recht drohen dürfte, wenn der minderjährig wirkende Darsteller (der „Scheinminderjährige“) ein echter (erwachsener) Mensch und keine blosse – ebenfalls unter Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 StGB zu subsumierende – Zeichnung ist (VOGLER, a.a.O., S. 434; vgl. auch BUNDI, a.a.O., S. 83 Rz. 244; SCHEIDEGGER, in: StGB Annotierter Kommentar, N. 13 zu Art. 197). Nichts anderes kann mit Blick auf den potentiellen Markteffekt gelten (vgl. SCHEIDEGGER, in: ZStrR 2014, S. 335). Ausgehend von diesen Überlegungen sind pornografische Erzeugnisse, in denen digital verjüngte Erwachsene als „Scheinminderjährige“ auftreten, mit der Vorinstanz unter Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 StGB zu subsumieren. Die Verurteilung des Beschwerdeführers verstösst nicht gegen Art. 1 StGB. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen (E. 1.3.6.4).  

Das Bundesgericht verwendet den Begriff der Analogie nicht. Aber wendet es den Tatbestand nicht analog an und verletzt das strafrechtliche Analogieverbot (Art. 1 StGB)? Es wäre auch Folge des gesetzgeberischen Missgriffs, Beweisschwierigkeiten dadurch aus dem Weg zu schaffen, dass man einfach alles unter Strafe stellt. Wie virtuelle Pornografie korrumpierende Wirkung entfalten und damit strafwürdig sein soll, hat mir auch noch niemand erklären können.