Lebenslänglich, automatisch
Dank eines gesetzgeberischen Missgriffs erster Güte sieht Art. 67 StGB lebenslängliche Tätigkeitsverbote vor. Die Bestimmung wird laufend erweitert und greift bspw. auch bei einer Verurteilung wegen Pornografie. Ausnahmen sind nur teilweise und auch dann nur in besonders leichten Fällen vorgesehen.
Ein im Kanton Wallis verurteilter Pflegefachmann beschwerte sich kürzlich über ein ihm auferlegtes Verbot. Er blieb aber auch vor Bundesgericht erfolglos (BGE 6B_551/2023 vom 30.10.2023, Publikation in der AS vorgesehen, Medienmitteilung). Der Mann wollte sich noch weiterbilden, was nun aber keinen Sinn mehr macht. Für das Bundesgericht ist eine berufliche Neuorientierung zumutbar.
Ich hoffe, der Fall geht nach Strassburg, bin aber auch da nicht zuversichtlich.