Lizenz zum Würgen
Das Bundesgericht bestätigt ein Urteil, in welchem das Opfer die Ausstellung einer „Lizenz zum Würgen“ erblickt hatte (BGer 6B_34/2013 vom 23.08.2013). Obwohl der Täter das Opfer würgte, wurde er vom Vorhalt der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) freigesprochen. Der Täter hatte eine Kampfsporttechnik zur Anwendung gebracht:
In der zu beurteilenden Sache handelt es sich um eine Form des Erdrosselns. Dabei ist zu beachten, dass die vom Beschwerdegegner angewendete Methode aus dem Kampfsport nicht mit dem gefährlicheren Zuziehen einer Schlinge gleichzusetzen ist. Sie erlaubt es dem Täter, den Griff zu dosieren und kontrolliert einzusetzen. Zu vergleichbaren Haltegriffen im Kampfsport führt der erwähnte Autor aus, die Folge sei die gewollte, innerhalb weniger Sekunden eintretende Handlungsunfähigkeit. Werde der Druck zu lange aufrecht erhalten, könne es zu Todesfällen kommen. Über Jahrzehnte wurde lediglich ein einziger Todesfall beim Judo-Sport gemeldet ( MADEA, a.a.O., S. 169) [E. 3.2].
Zum (entscheidenden) subjektiven Tatbestand:
Nach den massgebenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) hatte der Beschwerdegegner glaubhaft dargetan, er habe aufgrund seines in verschiedenen Ausbildungen in Kampfsportarten erworbenen Wissens annehmen können, dass keine Gefahr eintreten würde. Der Beschwerdeführer hatte das Bewusstsein nicht verloren (Urteil S. 12) [E. 3.3.2].
Das Bundesgericht zeigt aber auch Herz für den unterliegenden Beschwerdeführer und beschwichtigt:
Es ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass es sich um eine heikle Abgrenzung handelt. Doch führt die Abweisung der Beschwerde entgegen seiner Ansicht nicht zu einer „Lizenz zum Würgen“, so dass der Beschwerdegegner „von nun an sein Würgen jederzeit ausführen“ könne, er habe „es ja im Griff“ (Beschwerde S. 13). Der Beschwerdegegner ist durch das Strafverfahren gewarnt, einen Sozialkonflikt nicht mit einer Kampfsportsituation zu verwechseln und gefährliche Haltegriffe inskünftig zu unterlassen. Er hatte denn auch eingeräumt, es hätte nicht so weit kommen sollen (Urteil S. 9) [E. 3.4].
Die Verteidigung, die heutzutage noch mit Kampfsporterfahrung ihres Klienten argumentiert, beweist Mut!
Dieses Urteil erinnert mich an die Beurteilung eines Messerstechers wo höchstrichterlich festgestellt wurde dass die Klinge für lebensgefährliche Verletzung ein paar Millimeter zu kurz sei….
Sollte einer der zuständigen hohen Herren jemals den geschützten Elfenbeinturm verlassen und ein bisschen gestochen oder gewürgt werden, ich bin mir völlig sicher dass dies eine sofortige Kehrtwendung dieser sog. Rechtsprechung bewirken würde!
Da kann ich mich dem obigen Kommentar nur vollumfänglich anschliessen. Juristische Spitzfindigkeit kommt vor Gerechtigkeit. Vgl. dazu auch den Leserbrief des Opferanwaltes im Bote der Urschweiz vom 11.09.2013 auf Seite 7. Die Lizenz zum Würgen ist somit höchsrichterlich abgesegnet, da ändern die abschliessenden Ermahnungen des Bundesgericht an den Täter nichts, diese wirken vielmehr geradezu grotesk …
Lizenz zum Würgen
Richtig ist, dass eine derartige Beurteilung möglich ist.
Falsch ist, dass das Würgen beherrscht werden kann und es so nicht zu Schädigungen führen könnte.
Würgen kann Reflexe auslösen, die zu einem vorübergehenden Herzstillstand führen.
Es kann einen starken Abfall des Blutdrucks verursachen der durchaus einen Kreislaufkollaps nach sich zieht. Abgesehen davon könnten bereits die Angstzustände der betroffenen Person einen Zusammenbruch herbeiführen.
Ich empfehle:“Lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker!“
Die Entscheidungsträger müssen sich einen ethischen Vorwurf gefallen lassen.
Als oberste Richter darf man von Ihnen erwarten, dass neben rechtlichen Aspekten auch moralische Werte in Ihre Urteilsfindungen einfliessen.
Eine Person zu würgen ist höchst unanständig und unmoralisch, gesetzlich jedoch nicht verboten..
Wenn Sie in diesem Fall das Recht auf eine derartige Weise auslegen, ist man nicht erstaunt wenn es viele nicht verstehen. Überrascht kann man entgegennehmen, würgen könnte gesellschaftsfähig werden.
Bedenken Sie, es ist manches nicht richtig was Recht ist. Sie haben die Aufgabe rechtes und unrechtes mit Recht zu beurteilen, dabei sollte stets rechtes geschützt und unrechtes verurteilt werden.
Diese Art der Rechtsauslegung stört das reale Rechtsempfinden massiv!
So fangen wir wieder von vorne an:“ Was ist richtig und was ist falsch?“