Lizenz zum Würgen

Das Bundesgericht bestätigt ein Urteil, in welchem das Opfer die Ausstellung einer „Lizenz zum Würgen“ erblickt hatte (BGer 6B_34/2013 vom 23.08.2013). Obwohl der Täter das Opfer würgte, wurde er vom Vorhalt der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) freigesprochen. Der Täter hatte eine Kampfsporttechnik zur Anwendung gebracht:

In der zu beurteilenden Sache handelt es sich um eine Form des Erdrosselns. Dabei ist zu beachten, dass die vom Beschwerdegegner angewendete Methode aus dem Kampfsport nicht mit dem gefährlicheren Zuziehen einer Schlinge gleichzusetzen ist. Sie erlaubt es dem Täter, den Griff zu dosieren und kontrolliert einzusetzen. Zu vergleichbaren Haltegriffen im Kampfsport führt der erwähnte Autor aus, die Folge sei die gewollte, innerhalb weniger Sekunden eintretende Handlungsunfähigkeit. Werde der Druck zu lange aufrecht erhalten, könne es zu Todesfällen kommen. Über Jahrzehnte wurde lediglich ein einziger Todesfall beim Judo-Sport gemeldet ( MADEA, a.a.O., S. 169) [E. 3.2].

Zum (entscheidenden) subjektiven Tatbestand:

Nach den massgebenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) hatte der Beschwerdegegner glaubhaft dargetan, er habe aufgrund seines in verschiedenen Ausbildungen in Kampfsportarten erworbenen Wissens annehmen können, dass keine Gefahr eintreten würde. Der Beschwerdeführer hatte das Bewusstsein nicht verloren (Urteil S. 12) [E. 3.3.2].

Das Bundesgericht zeigt aber auch Herz für den unterliegenden Beschwerdeführer und beschwichtigt:

Es ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass es sich um eine heikle Abgrenzung handelt. Doch führt die Abweisung der Beschwerde entgegen seiner Ansicht nicht zu einer „Lizenz zum Würgen“, so dass der Beschwerdegegner „von nun an sein Würgen jederzeit ausführen“ könne, er habe „es ja im Griff“ (Beschwerde S. 13). Der Beschwerdegegner ist durch das Strafverfahren gewarnt, einen Sozialkonflikt nicht mit einer Kampfsportsituation zu verwechseln und gefährliche Haltegriffe inskünftig zu unterlassen. Er hatte denn auch eingeräumt, es hätte nicht so weit kommen sollen (Urteil S. 9) [E. 3.4].

Die Verteidigung, die heutzutage noch mit Kampfsporterfahrung ihres Klienten argumentiert, beweist Mut!