Missachtung des Bundesgerichts

Wenn in einer Haftsache zwischen Anklageerhebung und Hauptverhandlung 14 Monate vergehen, liegt in der Regel eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Dies gilt erst recht, wenn das Bundesgericht ausdrücklich dazu auffordert, die Hauptverhandlung müsse bis zu einem bestimmten Zeitpunkt stattfinden.

Darüber hat sich die Zürcher Justiz ohne Begründung hinweggesetzt, was ihr nun auf eine Laienbeschwerde hin einen höchstrichterlichen Rüffel einträgt (BGer 1B_129/2022 vom 29.03.2022):

Vorliegend wird die auf den 20. Mai 2022 angesetzte Hauptverhandlung mehr als 14 Monate nach der Anklageerhebung am 29. März 2021 stattfinden. Dies ist unter Berücksichtigung der oben erwähnten Rechtsprechung nicht vertretbar. Es ist daher eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen festzustellen. Diese ist im Urteilsdispositiv zu vermerken und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen. Das Sachgericht wird der Verletzung zudem bei seiner Urteilsfindung in angemessener Weise Rechnung zu tragen haben (E. 4.3).