Nochmals zum Konfrontationsanspruch

Das Bundesgericht fasst in einem heute publizierten Entscheid nochmals die Rechtsprechung zum Konfrontationsanspruch zusammen (BGer 7B_1347/2024 vom 16.07.2025):

Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 4.2; je mit Hinweisen). Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich die einvernommene Person in Anwesenheit der beschuldigten Person (nochmals) zur Sache äussert (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2; Urteil 6B_1067/2023 vom 2. April 2025 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Beschränkt sich die Einvernahme im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn eine (Auskunfts-) Person in einer späteren Konfrontationseinvernahme von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht (vgl. Urteil des EGMR Vidgen gegen die Niederlande vom 10. Juli 2012 [Nr. 29353/06] § 47; Urteil 6B_1067/2023 vom 2. April 2025 E. 3.1.2 und E. 3.4 mit Hinweisen).  

Das Recht auf wirksame Konfrontation ist hingegen eingehalten, wenn sich die Person auf die Befragung einlässt und sich in Anwesenheit des Beschuldigten erneut frei und unbeeinflusst zur Sache äussert (vgl. Urteile 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; 6B_839/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Dabei ist keineswegs erforderlich, dass die befragte Person ihre Angaben wortwörtlich wiederholt. Macht sie Angaben zur Sache, so darf im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurückgegriffen werden (Urteile 6B_1253/2022 vom 26. April 2023 E. 3.1; 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 2.2; je mit Hinweisen). Denn die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise (BGE 150 IV 345 E. 1.6.7.2 mit Hinweisen) [E. 2.3.3, Hervorhebungen durch mich].

Die hervorgehobenen Erwägungen sind unhaltbar und führen zudem zu kaum überzeugend lösbaren Problemen. Sie basieren auf den teilweise durch BGE 150 IV 345 überholten BGer 6B_1280/2022 vom 04.05.2023 E. 1.1.2; 6B_1253/2022 vom 26.04.2023 E. 3.1; 6B_1454/2022 vom 20.03.2023 E. 2.4.1; 6B_1078/2022 vom 25.01.2023 E. 2.1; 6B_986/2022 vom 24.11.2022 E. 1.1; 6B_1133/2019 vom 18.12.2019 E. 1.3.1 und 1.4.3; 6B_542/2016 vom 05.05.2017 E. 2.4; 6B_839/2013 vom 28.10.2014 E. 1.4.2 und 6B_369/2013 vom 31. 10.2013 E. 2.3.3).