Nochmals zur Methodik der Gesamtstrafenbildung

Das Bundesgericht hat sich mit der geforderten Methodik zur Gesamtstrafenbildung noch immer nicht durchgesetzt und kassiert ein weiteres Urteil, diesmal eines des Obergerichts GL (BGer 6B_986/2020 vom 06.01.2021).

Die Vorinstanz geht zwar zutreffend in einem ersten Schritt vom (abstrakt) schwersten Delikt der sexuellen Nötigung aus (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 S. 317). Sie folgt aber nicht der vom Bundesgericht entwickelten Methodik zur Gesamtstrafenbildung. Nach dem Wortlaut von Art. 49 Abs. 1 StGB beginnt die Gesamtstrafenbildung zwingend mit der Festsetzung der (konkreten) Einsatzstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3 S. 235). Die Vorinstanz setzt für die einzelnen Sexualdelikte keine Einzelstrafen fest, sondern beurteilt diese pauschal, was nicht zulässig ist (Urteil 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1). Sie bestimmt die Strafe undifferenziert und unzulässig aufgrund der Gesamtprüfung aller Delikte (BGE 144 IV 217 E. 4.1 S. 239; Urteil 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3). Dabei setzt sie sich lediglich mit den Sexualdelikten näher auseinander, nicht aber im Einzelnen mit der Wahl der Strafart und der konkreten Strafzumessung für die weiteren Schuldsprüche. Die einfache Körperverletzung und die Widerhandlung gegen das Waffengesetz werden im angefochtenen Urteil (…) bloss erwähnt; es finden sich dazu keine Strafzumessungserwägungen. Zur groben Verletzung von Verkehrsregeln hält die Vorinstanz nur fest, der Beschwerdeführer habe sich äusserst rücksichtslos verhalten, als er auf der Autobahn über mehrere Kilometer hinweg bei 100 km/h permanent zu nahe auf den vorausfahrenden Personenwagen aufgeschlossen habe (…). Für diese Straftaten droht das Gesetz zwar neben der Geldstrafe auch die Freiheitsstrafe an. Das reicht aber nicht für eine Gesamtstrafenbildung (BGE 144 IV 217 E. 2.2 S. 219 f.). Diese ist nur zulässig, wenn für jede einzelne Straftat, unter Berücksichtigung der Priorität der Geldstrafe, die Freiheitsstrafe erforderlich ist (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 S. 316 f.; 134 IV 97 E. 4.2.1 S. 101). Der Täter darf im Rahmen von Art. 49 Abs. 1 StGB nicht strenger bestraft werden, als wenn die Straftaten einzeln abgeurteilt worden wären (BGE 144 IV 313 E. 1.1.3 S. 318) [E. 4.3, Hervorhebungen durch mich].