Verdeckte Ermittlungen …

… bieten in der Schweiz nicht nur die staatlichen Strafverfolgungsbehörden an, sondern auch private Sicherheitsdientleister wie die Securitas Gruppe (nicht zu verwechseln mit der aufgelösten rumänischen Securitate).

Der Tages-Anzeiger berichtet heute über einen Fall, in dem eine Securitas-Mitarbeiterin im Umfeld des G8-Gipfels (Evian 2003) unter falschem Namen u.a. bei ATTAC Informationen sammelte und sie an die Polizei weiterleitete. Dazu sei Securitas auf Grund des Konkordats über die Sicherheitsunternehmen gezwungen.

Art. 17 des Konkordats formuliert die Anzeigepflicht wie folgt:

Die Personen, die diesem Konkordat unterstellt sind, sind verpflichtet, der zuständigen Strafbehörde unverzüglich jede Handlung anzuzeigen, die ein Verbrechen oder ein von Amtes wegen verfolgtes Vergehen darstellen könnte und von der sie Kenntnis erhalten.

Abgesehen davon, dass dem Konkordat Personen mit solchen Aufträgen (Art. 4 f.) nicht unterstellt sind, ist nicht auszumachen, dass ein Verbrechen oder Vergehen festgestellt wurde (es sei denn man betrachte diese NGO’s als kriminelle Organisationen), das hätte gemeldet werden müssen.

Wahrscheinlich müsste Securitas anders argumentieren. Die Justiz hätte vielleicht für folgende Argumente Gehör:

  1. Es handelte sich bloss um eine einfache verdeckte Ermittlung (vgl. meinen letzten Beitrag).
  2. Verdeckte Ermittlungen sind im Konkordat nicht geregelt und deshalb erlaubt, und zwar – mangels Bewilligungspflicht – bewilligungsfrei.