Revisionsgrund?
Das Bundesgericht (BGer 6F_15/2012 vom 02.10.2012) tritt in Revision eines früheren Entscheids auf eine Beschwerde ein, die es wegen verpasster Beschwerdefrist bereits zurückgewiesen hatte. Weil es so schön ist, zitiere ich nachfolgend die ganze Erwägung 1 zur Sache. Der ganze Entscheid kommt ohne Nennung eines einzigen Gesetzesartikels und ohne Begründung des Eintretens aus. Könnte man mit Fug die Auffassung vertreten, es habe gar kein Revisionsgrund vorgelegen?
Das Bundesgericht trat am 12. September 2012 auf eine Beschwerde der Gesuchstellerin nicht ein, weil sie verspätet erschien (6B_519/ 2012). Der Vertreter der Gesuchstellerin hatte in der Beschwerde selber festgestellt, das angefochtene Urteil sei dem früheren Vertreter am 10. Juli 2012 zugestellt worden (Beschwerde S. 3 Ziff. 1.3). Bei dieser Sachlage war die Beschwerde verspätet. Dem Bundesgericht lagen die Akten nicht vor, und der Vertreter hatte es unterlassen, einen Empfangsschein beizubringen. Unter diesen Umständen durfte das Bundesgericht seiner Angabe vertrauen.
Der Vertreter wendet sich mit einem Revisionsgesuch ans Bundesgericht und macht geltend, er habe irrtümlich den 10. Juli 2012 als Datum der Inempfangnahme des angefochtenen Entscheids angegeben. In Tat und Wahrheit habe der vormalige Vertreter den Entscheid erst am 11. Juli 2012 in Empfang genommen, was sich aufgrund der Akten zeigen und beweisen lasse.
Das Bundesgericht hat die Empfangsbestätigung beigezogen, aus der sich ergibt, dass die neue Angabe des Vertreters zutrifft. Da der angefochtene Entscheid am 11. Juli 2012 zugestellt wurde, erweist sich die Beschwerde im Verfahren 6B_519/2012 nicht als verspätet.
Das Revisionsgesuch ist gutzuheissen, das Urteil 6B_519/2012 vom 12. September 2012 aufzuheben und das Verfahren 6B_519/2012 wieder aufzunehmen.
Ich sehe z.B. Art. 121 lit. d BGG: „Die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.“
Immerhin sei dieser ES in den Akten gelegen und diese hat das BGer nicht einmal angeschaut…
… wobei man diesbezüglich gar nicht von Versehen, sondern eher von purer Absicht sprechen müsste, womit der Grund wieder wegfiele.
Versehen war es jedenfalls nicht, zumal der Anwalt ja sogar das falsche Datum behauptet hatte.