StPO-Quiz zur Verwertbarkeit

Ein aktueller Bundesgerichtsentscheid veranlasst mich zur Veranstaltung eines kleinen StPO-Quiz. Der als verbindlich anerkannte Sachverhalt lautet wie folgt:

Gemäss dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt wurde die Kantonspolizei Obwalden am Abend des 20. September 2018 über mögliche Suizidabsichten des Beschwerdeführers informiert. Sie begab sich zur Krisenintervention zum Wohnort des Ehepaars, welches sich kurz zuvor getrennt hatte. Die Ehefrau war am fraglichen Abend mit dem Umzug in eine neue Wohnung beschäftigt. Vor Ort traf die Kantonspolizei auf die Schwester des Beschwerdeführers, später auch auf die Ehefrau. Auf Ersuchen der Kantonspolizei rief die Schwester des Beschwerdeführers den Beschwerdeführer an, welcher nach mehreren Versuchen den Anruf entgegennahm. Während des für die Polizei akustisch nicht wahrnehmbaren Telefonats verlangte die Schwester nach Notizpapier. Darauf notierte sie: „Ist die Polizei bei dem anderen? Er will ihn umbringen.“ Der diensthabende Polizist schrieb darunter „unterwegs“, worauf die Schwester – immer noch während des Telefonats – notierte „Er sagt, es sei in 10′ alles vorbei.“ Im Anschluss an das Telefonat erklärte die Schwester auf Frage des Kantonspolizisten, der Beschwerdeführer habe gesagt, er werde den Freund seiner Ehefrau, seine Ehefrau, seine Kinder und danach sich selbst umbringen. Diese Aussagen tätigte sie ohne Rechtsbelehrung.  

Angefochten war die vorinstanzliche Verurteilung wegen versuchter Drohung. Sind die von der Schwester getätigten, den Beschwerdeführer belastenden Aussagen, er habe ihr am Telefon gesagt, er werde den neuen Partner seiner Ehefrau, seine Ehefrau, eventuell seine Kinder und anschliessend sich selbst töten, verwertbar?

Die m.E. unrichtige Lösung des Bundesgerichts finden Sie hier: BGer 7B_1054/2023 vom 08.05.2025.