Strafbares Herumalbern mit Säuglingen

Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung eines Mannes wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB), der einen Säugling eventualvorsätzlich verletzt haben soll (BGer 6B_1364/2022 vom 18.01.2023). Konkret habe er

mit dem Säugling auf einem Arm herumgealbert. Der Säugling sei beinahe zu Boden gefallen und habe sich stark verdreht. Der Beschwerdeführer habe ihn derart kräftig gepackt, dass der Oberschenkelknochen gebrochen sei. Der Beschwerdeführer habe den Säugling “nicht per se verletzen” wollen. Es habe ihm aber klar sein müssen, dass er ihn durch das geschilderte Verhalten verletzen könne (E. 2.3.2). 

Der Mann machte erfolglos geltend, fahrlässig gehandelt zu haben. Die Vorinstanz und das Bundesgericht schliessen auf Vorsatz:

Im Ergebnis wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer schlüssig vor, dass er mit dem Sohn auf einem Arm herumalberte und damit in Kauf nahm, dass der Säugling herunterfällt oder bei einem reaktionsschnellen Griff verletzt wird. Die Vorinstanz erkennt ein grosses Verletzungsrisiko, zumal der Beschwerdeführer den Säugling gekitzelt habe. Der diesbezügliche Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher einfacher Körperverletzung hält vor Bundesrecht stand (E. 2.5.3). 

Hätte er ihn fallengelassen, wäre er mit Fahrlässigkeit wohl durchgekommen. Im besten Fall hätte sich der Säugling durch ein Herunterfallen gar nicht verletzt. Es ist schwierig.